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Das Wirtschaftsleben der antiken Welt : Vorlesungen gehalten als Einl. z. Wirtschaftsgeschichte d. Mittelalters / von Lujo Brentano
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Die Entwicklung- der römischen Volkswirtschaft.

aller Erwerb der Seinigen, mochte er durch eigene Arbeitoder durch fremde Gabe, im väterlichen Hause oder imeigenen Haushalt erworben sein, Eigentum des Vaters, unddie untertänige Person konnte, solange der Vater lebte,niemals eigenes Vermögen haben, daher auch nicht andersals im Auftrag des Vaters veräußern und nie vererben. Undin dieser Abhängigkeit vom Hausvater blieb der Haussohnbis hinein in die Kaiserzeit, selbst wenn er die höchstenWürden im Staate erlangte. Umgekehrt zeigt sich aber docheine tatsächliche Gebundenheit des Hausvaters in seinenVerfügungen, insofern er sein Erbgut nicht veräußern undseine Kinder desselben nicht berauben durfte; tat er es, so wurdeer von der Obrigkeit gleich dem Wahnsinnigen unter Vor-mundschaft gesetzt 1 ). Daraus erhellt: trotz der Unum-schränktheit seiner Gewalt besaß auch er das Familiengutnicht als Einzelner, sondern nur als Verwalter im Namender Familie und unterlag fremdem Einschreiten, sobald erderen Interessen verletzte. Auch zeigt sich in dem Erb-recht aller Kinder, einschließlich der Töchter, ein Ausflußdavon, daß die Familie das Familiengut tatsächlich zu ge-samter Hand, als Einheit besaß, und wenn sie sich auflöste,demnach jedem Familienglied ein gleicher Anteil zukam.Eine solche Auflösung fand statt, wenn der Hausherr starb.Dann traten die Söhne von selbst als Hausherrn ein; sie er-langten nun ihrerseits über die Frauen und Kinder und dasVermögen die bisher vom Vater über sie geübten Rechte 2 ).Und auch darin zeigt sich die Auffassung der Familieals einer Einheit, daß man den Frauen, wenn sie sich ver-heirateten, regelmäßig einen Geschlechtsgenossen zum Manngab 3 ). Es dauerte die Einheit der Familie eben auch nochnach dem Tode des Hausherrn fort in dem von ihm ab-stammenden Geschlecht; daher das einmal erworbene Ver-mögen der Familie erhalten bleiben sollte.

Die Fortdauer der Bedeutung des Geschlechts zeigtsich ferner auch darin, daß die einem jeden Geschlechte

1) Mommsen, a. a. O. 149.

2) Ebenda 60. 3) Ebenda 188.