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direkt schwieriger zu übertragender Güter vorgenommen werdenmüssen, so geht die Ausbildung des Gebrauches eines Tausclunittelsund der Gebrauch desselben Tauschgutes zur Schätzung des AVertcsder übrigen Tauschgüter von vornherein Hand in Hand.
Man sieht hieraus zugleich, dass wenn ein einzelner Gegen-stand für die Dienste des Geldes in dem Verkehr fungirt, er indiese Stellung nicht etwa in Folge einer willkürlichen Bestim-mung von irgend einer Seite her gebracht werden kann. Vielmehrist hierzu jeweils zunächst dasjenige Sachgut priidisponirt, welchesbestimmte Eigenschaften der Dauerbarkeit u. s. w. besitzt und inhervorragendem Maße einen verbreiteten und immer wiederkehrendenBedarf vorfindet], weil es ebendeshalb Allen am ersten stets will-kommen ist für den Empfang als Tauschgut und — wegen derhäufigen Wiederholung — am vertrautesten für die Schätzung desWertes anderer Güter. Also jo nach den örtlichen Grundlagen fürOkkupation, Produktion und Konsumtionsbedarf von Jägerstämmen,Fischereivölkern u. s. w.: Pelzwerk, getrocknete Fische, Salzbarren,Datteln, Theeziegel, Cacaobohnen, Korn u. A. aber auch Schmucksachenwie Muscheln (Kauris) und Korallen, Elfenbein, Gewebestücke, Wurf-speere und (in Kolonialansiedelungen) Zucker und Tabak. 1 ) Eben-deshalb besitzen dann auch dergleichen Güter überhaupt nur inner-halb dieser bestimmten Bezirke Leistungsfähigkeit für Geldesdienste,auch wenn sie einen Gegenstand der Ausfuhr nach anderweitigenTerritorien bilden sollten, so dass sie sich als Lokalgeld oder Terri-torialgeld (dieses Wort in nur wirtschaftlichem, nicht rechtlichem,Sinne genommen) bezeichnen lassen.
Schon an dieser Stelle müssen wir jedoch nunmehr nachdrück-lich hervorheben, dass neben dem Gebrauche des Geldgutes als desallgemeinen Wertmaßes und des allgemeinen Tauschmittels einedritte Funktion: die des allgemeinen Zahlungsmittels zuunterscheiden ist, die gleichfalls uralt und überall und immer wiedervorfindlich ist, wo und sobald die Anfänge eines friedlich geordne-ten Gemeinschaftslebens eines Volkes mit Wirksamkeit einer allge-
*) Eine Menge einzelner Nachweise s. bei Roscher, Grundlagen derNationalökonomie § 118 No. 3 und 4; § 119 No 12.
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