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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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meinen Staatsgewalt zur Erscheinung kommen. Und in Betreff dieserFunktion wird allerdingsÜbereinkunft der Menschen undVor-schrift der Staatsgewalt eine geschichtliche Thatsache. Ich mussfreilich die ausführliche Besprechung des Geldgebrauches für denDienst eines Zahlungsmittels einer späteren Stelle Vorbehalten. Aberich darf wol einstweilen schon hier dem Leser zumuten, anzuerkennen,dass wenn Jemand 1000 Mark den Armen schenkt oder für eineAnstalt stiftet; wenn er 100 Mark als Strafe oder 500 Mark alsSchadensersatz entrichten muss, er weder einen Tausch oder Kaufnoch eine Wertmessung vollzieht. Wenn wir auch für Vorgängejener ersteren Art heutzutage nur den nach Einführung desMetallgeldes aufgekommenen Namen derZahlung haben, soist doch zweifellos, dass man, was die Sache betrifft, ebensowohlJemanden anhalten kann, 100 Kilogramm Salz als Strafe und zweiPferde als Schadensersatz u. s. w. zu entrichten, d. h. woran manja einstweilen keinen Anstoß zu nehmen braucht eineZahlungin naturalen Gütern zu machen.

Auch im Hinblick aufZahlungs -Vorgänge in dem hier frag-lichen Sinne lässt sich ein voraufgehender Zustand ohne jeden Geld-Gebrauch vorweisen. Zunächst ist einer Zeit zu gedenken, in wel-cher Vorgänge, die wir als Vermögens-Strafen, Schadens - Ersatz,Steuer-Entrichtung u. s. w. kennen, überhaupt noch nicht Vor-kommen, sondern nur Leibes- und Lebens-Strafen,Domanial-Ein-naluncn der Fürsten u. s. w. (Parallele zum tauschlosen Zustand).Weiterhin konnten dann jeweils irgendwelche verschiedenartigeGüter, ein Nutztier, eine Waffe, ein Kleidungsstück, eine Schmuck-sache den Gegenstand der Zahlung ausmachen (Parallele zum Tausch-verkehr ohne Geldgebrauch). Es ist sogar das Nächstliegende, dasseinem Talionen-System von Strafen 1 ) auch der Talion-Grundsatz imSchadens-Ersatz (ein Pferd für ein Pferd, eine Waffe für eine Waffeu. s. w.) zur Geltung kam, wie ja auch steuerartige Einlieferungender Einzelnen z. B. für eine Kriegführung in den verschiedenen

') Vgl. z. B. Alfreds Ges. c. 19: Wenn Jemand einem Anderen das Augeausschlägt, gebe er sein eigenes dagegen; Zahn um Zahn, Iland um üand, Fußuin Fuß, Brand um Brand; Wunde um Wunde, Beule um Beule.