Gütern des unterschiedlichen Bedarfs (Nahrungsmitteln u. s. w.)stattfinden konnten. Darnach aber gelangte man zum Gebraucheines Geldgutes als allgemeinen Zahlungsmittels, vorab in der Fest-setzung von Vermögensstrafen und Entschädigungen und hier er-öffnet sich ein weites und vielbesprochenes Gebiet geschichtlicherZustände und Vorgänge eines Geldgebrauches vor dem Gebrauchedes Edelmetall-Geldes, das uns insbesondere auch aus Berichten übergesetzliche Vorschriften bei unseren germanischen Vorfahren bekanntgeworden ist.
Außer den früher bezeichnoten vielen Gütern für einen allge-meinen Gebrauchsbedarf sind nämlich auch Nutztiere, insbesonderePferde, Rinder und Schafe, zu Geldesdiensten in Verwendung ge-kommen. 1 ) Man gewahrt sofort, weshalb Nomadenstämme, ansässigeHirtenvölker, aber auch Ackerbauvölker, für welche die Viehzuchthervorragende Bedeutung hatte, auf diesen Gebrauch cinzutretenveranlasst waren, wobei ihnen sogar schon eine Art von „Stücke-lung“ des Geldes (10 Schafe auf 1 Rind u. s. w.) dargeboten war.Wenngleich zweifellos auch jene anderweitigen Geldgütcr wie Tier-felle, Salzbarren u. s. w. von einer irgendwelchen obrigkeitlichenGewalt auf den bezüglichen Territorien als Zahlungsmittel fürStrafen u. s. w. vorgeschrieben worden sind, so spielt doch dieanaloge Verwendung des Ileerdenviehes eine sehr viel größere Rollein der älteren Geschichte heutiger Kulturvölker und es kann in derThat ohne Anstand auch von einer „Vielnvährung“ gesprochenwerden. Die Drakonische Gesetzgebung in Hellas, wie die ältesteStrafgesetzgebung Roms bestimmen die Vermögensstrafen in Vieh-stücken, und wie schon Tacitus Strafgeld und Wehrgeld bei denalten Germanen in Heerdenvieh angesetzt findet 2 ), so sind auchStraftaxen in den „Leges Barbarorum“ mit Viehstücken angegeben
') Vgl. hierüber z. B. die Ausführungen bei Roscher § 118; B. IIi 1 (le-hr a n d in dessen Jahrbüchern für Nationalükon. und Statistik Bd. II S. 5 fl.;von Scheel ebendaselbst Bd. VI S. 14; Menger, Grundsätze der Volksw.S. 260fl. Soetbeer, Forschungen zur deutschen Geschichte I, 207; Mommsen,Gesch. des röm. Münzwesens S. 170 fl.
^ Germania 12: Levioribus delictis pro modo poenarum equorum pecorum-que numero convicti muletantur; 21: Luitur etiam homicidium certo armentorumpecorumque numero recipitque satisfactionem universa domus.