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An der „Währungsfrage“, wie wir diese in dem vorigen Ab-schnitt behandelt haben, ist die Feststellung des Geldes im juristi-schen Sinne dann unmittelbar beteiligt, wenn die letztere sich auchauf das Geld als das Wertmaß zu erstrecken hat, beziehungsweisesich thatsächlich erstreckt. Eben Dieses aber ist unvermeidlich.
Der Eine der genannten neuesten juristischen Bearbeiter dieserFrage — Hartmann — bestreitet diese Sachlage, während sie vonGoldschmidt nachdrücklich vertreten wird. Der Gegensatz trittin folgenden Ausführungen hervor.
Von Hartmann wird der „allgemeine rechtliche Begriff desGeldes“, welcher vorab für die Eigentumslehre maßgebend sei,„Über den rechtlichen Begriff des Geldes“ S. 34 so formuliert: „alledie Sachen, welche durch unseren Verkehr thatsächlich in der or-dentlichen Bestimmung anerkannt sind, nur durch ihren Tauschwertzu dienen.“ Der spezielle Rechtsbegriff des Geldes, welcherfür die Zahlungsfunktion des Geldes in Betracht kommt, wird —a. a. 0. S. 52 — dahin bestimmt: „diejenige Materie, welche recht-lich die ordentliche Bestimmung hat, als eventuell letztes zwangs-weises Solutionsmittel (Zwangszahlmittel) zu dienen“. (S. 97 „in-sofern jene Materie dazu dient“.)
Nachdem Hartmann auf die Thatsache , dass der Wert derGüter durch den Verkehr bestimmt werde, und „vor Allem daraufverwiesen hat, dass die Höhe jenes Wertes sich gar nicht durchRechtssätze bestimmen lasse“, erklärt er: „Das Einzige, worin be-züglich des allgemeinen Wertmessers die Rechtsordnung direkt ein-wirken kann und allgemein einzuwirken pflegt, besteht in Erfüllung
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