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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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des bescheidenen Dienstes 1 ), dass sie Art und Form der Substanznäher präzisiert, deren Wert der Verkehr als Preismaß und tertiumcomparationis anerkennt. Dadurch aber wird jener Begriff so wenigzu einem juristischen, wie es etwa der Begriff des Raumes einesScheffels als Maßstabes der Ausdehnung dadurch wird, dass derScheffel als Messinstrument polizeilich festgestcllt ist (S. 5).DerBegriff dos Wertmaßstabes enthält kein juristisches Moment vonselbständiger Bedeutung und Brauchbarkeit (S. 6).Bezüglichaller Versuche, den Begriff des Geldes in irgend welcher Weise anden des allgemeinen Preismaßes anzuknüpfen, ist das Resultat fin-den juristischen Standpunkt ein rein negatives (S. 9).Da fürunseren juristischen Geldbogriff das Moment des Wertmaßes gänz-lich irrelevant ist, so hindert uns nichts, das Papiergeld als dieeino Art Geld (neben dem Metallgeld) anzusehen. Es genügt füruns dio Voraussetzung, dass ein Papierschein die ordentliche recht-liche Bestimmung habe, als eventuell letztes zwangsweises Mittelder solutio von Obligationen zu dienen (S. 56) u. s. w.

Gold Schmidt dringt in seiner Gegenrede (Zeitschrift für Han-delsrecht Bd. XIII. S. 371 ff.) auf sorgfältige Trennung zweier vonIlartmann kombinierter Fragen und erklärt:Die-erste Frage istdie, ob das Recht als solches überhaupt einen Wertmesser aner-kennt, oder, mit anderen Worten, ob die Eigenschaft eines Dinges,Wertmesser zu sein, eine rechtlich bedeutende ist. Die Verneinungdieser Frage ist aber doch geradezu undenkbar. Denn worauf be-ruhte sonst jede Abschätzung zum Zwecke der Kondemnation, derTeilung u. dgl.? Wie wäre die Berechnung des Interesse möglich?Wie gelänge man zum Begriff desVermögens, als einer gleich-artigen Quantität? Wenn das Gesetz besimmt, dass der Schuldnervon 10 Scheffel Korn, welche derselbe nicht leisten kann oder will,in das entsprechende Quantum Thaler, Franken u. s. w. verurteiltwird; dass Behufs Berechnung der Falcidischen Quart, der Erb-schaftssteuer u. dgl. Erbschaft und Erbquoten inGeld abzuschätzen

') Wenn überhauptBescheidenheit eines Dienstes in dieser Frage eineRollo spielen kann, so wird doch dieses Prädikat der gesetzlichen Bestimmung,dass ein Land Goldwährung oder Silberwährung oder Doppelwährung haben soll,nicht zugesprocheu werden dürfen.