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seien, ist denn damit nicht der Wertmaßstab zur juristischen Be-deutung erhoben? Auch übersieht II., dass noch darüber hinaus derGedanke des gesetzlichen Wertmaßes positive Anerkennung ge-funden hat, indem sogar Rechnungsführung u. dgl. in der Währungvorgeschrieben zu sein pflegt. Wenn endlich nicht bloß „polizeilich“,sondern nach Gesetz oder Gewohnheitsrecht der Scheffel als Mess-instrument festgestellt ist, so ist damit der Begriff des Scheffelsallerdings zum Rechtsbegrilf erhoben, und zwar regelmäßig derBegriff des Scheffelraumes.
„Dies führt auf die zweite Frage. Wenn das Gesetz den Begriff„Scheffel“ oder einen ähnlichen (Pfund, Zentner, Elle) zum Rcchts-begriff erhebt, so kann es einen doppelten AVeg einschlagen. Eskann sich mit der Erklärung begnügen, fortan solle nur nach Schef-feln gerechnet werden, was aber ein Scheffel sei, möge der Verkehrfeststellen. Oder es kann den weiteren Schritt tliun, auch den Raum-inhalt des Scheffels zu fixieren. Da es sich um eine einfache undabsolute Quantitätsbestimmung handelt, wird das Gesetz regelmäßigden sicheren zweiten Weg einschlagen. Was nun der „Rauminhalt“des „Scheffels“, das ist der jederzeitige „Wert“ des „Geldes“, d. h.dessen durch Schätzung ermitteltes Nützlichkeitsmaß in seinem Ver-hältnis zu gewissen oder zu allen anderen Gütern. Dieses notwen-dig wechselnde und überall nur relative Verhältnis darf freilich ver-ständigerweise durch die Rechtsordnung nicht fixiert werden, vielmehrmuss dessen jederzeitige Feststellung dem Verkehr überlassen blei-ben. Aber damit ist doch nur die Höhe des Wertmaßes der juri-stischen Feststellung entzogen, nicht dass eine gewisse Sache inihrem wechselndem Werte überhaupt das rechtliche Wertmaß sei.Das Recht darf und muss sich damit begnügen, die Benutzung derin ihrem wechselnden Werte als Wertmaß anerkannten Sache zuerleichtern, zu regeln und zu sichern, allein völlig unstatthaft ist es,seiner naturgemäß unvollkommenen Feststellung den Charaktereiner rechtlichen Feststellung überhaupt zu versagen. Der Wert-maßrechtssatz in einem Lande der Thalerwährung lautet z. B. da-hin: jede Schätzung soll in Thalern, d. h. in V 30 Pfund fein Silbergeschehen, wie viel dreissigstel Pfund Silber aber jedes Gut wertist, mag der Verkehr selber schätzen. Stellt endlich das Gesetz