Druckschrift 
Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
Entstehung
Seite
342
Einzelbild herunterladen
 

selber eine Preis- (Lohn- u. dgl.) Taxe auf, so erhebt es, freilichnaturwidrig die Funktion des Verkehrs übernehmend, die natur-gemäß unvollkommene juristische Wertmessereigenschaft des Gel-des zu einer auch juristisch vollkommenen. Wenn schließlich H.auch daraus einen Grund gegen die juristische Wertmessereigen-schaft des Geldes einnimmt, dass dasPapiergeld obwohl nichtWertmesser, dochGold sei, so ist zu beachten, dass nicht allesPapiergeld vollkommenes Geld im Rechtssinne ist, und dass es,soweit dies der Fall, allerdings auch Wertmesser, wengleich nurentlohnter ist.

Wir erlauben uns hiezu folgende Bemerkungen. In dieser Ver-handlung ist konfundiert worden die Frage nach dem Wertmaß unddie nach dem Preismaßstab. Eine gesetzliche Bestimmung überdas Wertmaß erfolgt dadurch, dass der Staat Gold, oder Silber,oder Silber und Gold als denjenigen Wertgegenstand feststellt,in dessen Verkehrswert das AVertquantum jedes anderen AA r ert-objektes rechtsgiltig abgeschätzt werden soll, so oft eine richterlicheEntscheidung hierüber erforderlich wird; welcher Gegenstand eben-deshalb den Stoff für die Münzen, den Inhalt für die quantitativgestückelten Intervalle der AVertmessung abgeben soll. Durch diegesetzliche Feststellung des Preis - Maßstabes wird bestimmt,welches Quantum des als AVertmaß zu gebrauchenden Gutes alsEinheit für Berechnung von Preisen dienen soll; in welchen Mul-tiplen und Aliquoten dieser Einheit rechtsgiltig geschätzt; in welchenWert-Quoten Verbindlichkeiten rechtsgiltig constituicrt und solviertwerden können, die ebendeshalb auch in den mit Ildes publica aus-gegebenen Münzstücken repräsentiert sein müssen. Im Übrigenkönnen wir zunächst in dieser Frage nur den Erklärungen Gold-schmidts beipllichten.

Es ist unverständlich, in wie fern ein Gegenstand hier derGebrauch des Geldes als AAertmaß und als Preismaßstab juri-stisch nicht in Betracht kommen soll, wenn derselbe eine rechts-giltige, für die Berufsthiitigkeit auch des Richters erforderliche undunabsehbaren Streitigkeiten vorbeugende gesetzliche Normierung ver-langt, und allüberall und von jeher in den rechtlich geordnetenKulturstaaten gefunden hat und findet. AAenn man eiuwendet,