343
Wertmaß“ sei kein juristischer Begriff, so ist darauf zu erwiedern,nicht bloß dass auch Geld überhaupt kein juristischer Begriff ist,sondern auch nicht: „Zahlungsmittel“, Zahlungsmittel so wenig alsTauschmittel. Dem rechtlich bedeutsamen „gesetzlichen“ Zahlungs-mittel aber stellt sich sofort ebenso bedeutsam das gesetzlicheWertmaß und der gesetzliche Preismaßstab zur Seite. Wieund wodurch eine Zahlungsverbindlichkeit abgeschätzt wird, istebensogut gesetzlich geregelt, als wie und wodurch die abgeschätztesolviert wird. Es scheint uns deshalb auch nicht korrekt zu defi-nieren: der spezielle Reehtsbegriff des Geldes ist: diejenige Ma-terie (beziehungsweise wohl: konkrete Sache), welche.als So-
lutionsmittel dient . . .; das ist vielmehr eine Definition für denReehtsbegriff des Zahlungsmittels, dem man in analoger Weise denReehtsbegriff des Wertmaßes u. s. w. zur Seite setzen könnte.
Wir meinen, der juristische Begriff des Geldes sollte so defi-niert werden: derjenige Gegenstand, welcher als Geld zuverwenden ist, soweit Geldgebrauch rochtsgiltig nor-miert ist.
Dass auch der Gebrauch eines Papierscheines als „gesetzlichesZahlungsmittel“ so zwingend ein anderweitiges „gesetzliches AVert-maß“ voraussetzt, wie etwa ein Diebstahl im rechtlichen Sinne einEigentum im rechtlichen Sinne voraussetzt, wird sich nachher zeigen.
Wie llartmann immerhin nebenbei zugiebt, dass das Gesetzauch rechtsgiltige Vorschriften über das allgemeine Wertmaß auf-stelle, so findet sich Ähnliches auch bei La band, der (vergl. dasStaatsrecht des deutschen Reiches, 1878, Bd. II, S. 410 fl.) gleich-falls erklärt, „im juristischen Sinne ist Geld ganz gleichbedeutendmit gesetzlich anerkanntem Zahlungsmittel“ (S. 412), aber doch inder Note hinzufügt: „Damit hängt es unzertrennlich zusammen,dass Forderungen und Schulden nach dem Münzsystem bemessen,d. h. quantitativ bestimmt werden. Dass das Geld zur „Ab-schätzung“, als „AVertmaßstab“ dient-— ist juristisch nicht
als eine selbständige und eigentümliche Funktion desselbenanzuerkennen, sondern durch seine Eigenschaft als gesetzliches Zah-lungsmittel bereits implicite gegeben. Um eine Schuld irgendwelcherArt in Geld zu tilgen, muss man sie — wenn sie nicht schon auf