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Geld lautet — auf eine Geldschuld reduzieren. Durch die Ab-schätzung wird die Verpflichtung zu einer zahlbaren Schuld ge-macht.“ Aber wie selbständig und explicite steht doch an derSpitze des Münzgesetzes für das deutsche Reich der Rechtssatz:„An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährungen trittdie Reichsgoldwährung“, nachdem im Art. 4 No. 3 der Reichsver-fassung das Reich „zur Ordnung des Münzsystems“ für zuständigerklärt ist und eine gesetzliche Regelung des Münzsystems derWirksamkeit der neuen gesetzlichen Zahlungsmittel vorangehenmusste. Auch im Staatsrecht des deutschen Reiches liegt also einegesetzliche Normierung vor a) über das Wertmaß und b) über denPreismaßstab.
Von großer Bedeutung erscheint eine erneuerte Auseinander-setzung über das „gesetzliche Zahlungsmittel“, also überdenjenigen Gegenstand, in welchem man unbestritten und vorzugs-weise das Gold im Rechtssinne vertreten findet.
Wir haben früher vorzuweisen gesucht, dass Dasjen’ge, was wirin unserer Sprache Zahlung nennen, ein spezifisch wirtschaftlicherVorgang von sehr allgemeiner Verbreitung ist, so gut wie etwa dieSchätzung, der Tausch u. dgl. Wir zeigten dann in den Vorkomm-nissen der Schenkung, der Entschädigung, der Leihe, der Forderungen-befriedigung (aller dieser ohne Hinzutreten eines Aktes der Rechts-pflege!) diese wirtschaftliche Funktion des Zahlungsmittels nebendonen des Wertmaßes, Tauschmittels u. s. w. Es war für uns dieseino Funktion des Geldes, des Goldes und Silbers, neben denanderen. Wie nun z. B. das gesetzliche Wertmaß auf dem Wegeentsteht, dass in Folge gesetzlicher Vorschrift ein wirkliches wirt-schaftliches Wertmaß offiziell gebraucht wird, so sollte man erwarten,dass auch das „gesetzliche Zahlungsmittel“ auf dem Wege entstünde,dass (wegen der Zahlungen „solvendi auimo“ neben denen donandi,crcdendi etc.) durch das Gesetz ein aktuelles wirtschaftlichesZahlungsmittel (für uns Gold, oder Silber, oder Gold und Sil-ber), rechtsgiltig festgestellt würde. So einfach ist indess dieseSache nicht zur Ausführung gebracht worden, beziehungsweise nichtverblieben. Als „gesetzliches Zahlungsmittel“ ist in vielenStaaten und oft wiederholt auch ein Gegenstand proklamiert wor-