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den, der sachlich durchaus kein Zahlungs-Mittel ist, und mussalso hier dem Worte „Zahlung“ ein ganz anderer Sinn unterge-schoben sein, als er für das Geld, welches die Funktion der Zahlungneben den anderen Funktionen verrichtet, anzuerkennen ist. Worinbesteht der Unterschied? wie hat er platzgreifen können?
Um den juristisch bedeutsamen Punkt zu besondern, bedarf esder vorherigen Erledigung einer wirtschaftlich wichtigen Erscheinung.
Unter den Ausführungen Goldschmidt’s über das Geld indessen Handelsrecht linden wir auch eine umfassendere Darlegungder Unterscheidung zwischen den Geldkreditpapieren (gewöhnlicheAnweisung, Wechsel, Bankanweisung oder Check, Banknote) alsRepräsentanten des „Einlösungskredites“, und dem „Kreditgeld“(insbes. „Papiergeld“) als Repräsentanten eines „Zahlungskredites“.Während nach Goldschmidt, „beiden als Metallgeldzeichen“ ge-meinsam ist, dass sie ein bloßes Kreditumlaufsmittel, ein auf Kreditberuhendes Tausch- und Zahlmittel sind; nur gewisse, nicht alleDienste des Geldes leisten, also auch nicht „Geld“ sind; ihr bloßerKreditwert auf dem Vertrauen beruht, dass sie in gleichem Maßewie das Metallgeld als Tausch- und Zahlmittel werden genommenwerden“ —
wird von dem Kreditgeld insbesondere gesagt:
„Das Kreditgeld ist lediglich Zahlmittel, kein Zahlungsver-sprechen noch Zahlungsanweisung. Seine Formel lautet: „diesesStück Papier (Kupfer, Eisen, Leder) wird von mir für 1 Thaler inZahlung genommen“. Der Ausgeber von Kreditgeld versprichtnicht, die Metallgeldsumme, über welche das Zeichen lautet, zuzahlen, sondern das Zeichen für diese Summe in Zahlung zu nehmen.Er begründet gegen sich keine Forderung, sondern ein Liberations-mittel des Nehmers. Er leiht nicht von dem Nehmer, sondern be-zahlt dessen Leistungen oder leiht an ihn mit einem an sich wert-losen oder nicht vollwerten Gute, indem er dem Nehmer das Rechterteilt, ihn selber mit der gleichen Münze zu bezahlen. ZumWesen des Kreditgeldes, des Papiergeldes (und der Scheidemünze)gehört weder die Einlöslichkeit (gegen Einert u. A.) nochauch die Uneinlöslicheit (gegen Wagner, Schäffle u. A.),es giebt einlösliches und uneinlösliches Papiergeld. Ebensowenig