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So lange das Metall in Blockstücken und in Barrenform alsGeld gebraucht wird, muss es jeweils („per libram“) zugewogenwerden; bei dem Gebrauch der gemünzten Stücke, deren überein-stimmendes Gewicht bekannt ist, findet „Zählung“ statt. Daher diebesonderen Bezeichnungen der Pecunia numerata , des „gereiten“Geldes, des Numeraire u. s. w. Das gemünzte Geld musste alsoinsbesondere auch dann vorgezählt werden, wenn man eine auf einGeldquantum gestellte Forderung zu bereinigen hatte und sich vondieser Schuldigkeit lösen wollte. Während bei den Römern dasNumerare pecuniam auch die Bedeutung des Solvere pecuniam er-hielt, unterscheiden wir mittelst einer kleinen Dautverändernng vonder nur rechnungsmäßigen Zählung einer Geldsumme, die Zahlungals die Übergabe von Geld, das man aus irgend einem Grunde zugeben verbunden ist.
Der Vorgang, welcher in Frage steht, wenn es sich einfach umdie Befriedigung eines Anspruches auf unser Vermögen handelt, istals solcher durchaus keine Wertmessung — ebensowenig einTausch- oder Kauf-Verkauf-Akt. Wenn also das Geld zurBewerkstelligung desselben gebraucht wird und von langer Zeit hergebraucht worden ist, so kann es sich hier weder um die Funktiondes Wertmaßes noch um die des Tauschmittels handeln. DieFunktion des „Zahlungsmittels“ oder des „Zahl m ittels“muss eine eigenartige sein, deren Besonderheit und Ebenbürtigkeitgenauer darzulegen ich hier versuchen will.
Wie so viele andere Schriftsteller hatte auch ich bei der Be-sprechung des Wertmaßes und des Tauschmittels zu betonen, dass
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