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Wir wollen an dieser Stelle die Fortführung der Erörterungüber die einzelnen Funktionen des Geldes unterbrechen und ins-besondere eine eingehendere Besprechung des Zahlungsmitteldienstesdes Geldes verschieben, um zunächst die abseiten der Staatsgewalterfolgende „Prägung“ und „Münzung“ der Geldstücke in Betrachtnehmen zu können.
Wer die Dienstleistungen, zu denen die allgemeine Staatsgewaltauf dem Gebiete des Geldwesens in unserer Zeit befähigt und berufenist, in ihrem vollen Umfang würdigen soll, der thut wohl daran,den Blick von den thatsächlichen Erlebnissen in früheren Geschichts-perioden abzuwenden. Wohl müssen wir es begreifen lernen, dassein Staat in der Zeit höchster Not, dann wenn vor der Pflicht derSclbsterhaltung jede andere Rücksicht in den Hintergrund tritt, zuMaßregeln greift, welche eine „gesunde Geldtheorie“ von ihrer sach-lich isolierten Begründung her entschieden zu verwerfen allen Grundhat. Auch wäre es höchst ungerecht, die Verschuldung sowohl einerfalschen Ökonomischen Theorie über das Geld, als insbesondere auchder juristischen Argumentation über die Befugnis und die Tragweiteder Staatsgewalt bei Legisten und Kanonisten gering anzusetzen.Aber diese Zugeständnisse genügen doch keineswegs, um die offi-ciellon Münzpraktiken in früheren Zeiten von der Anklage zu befreien,dass sie unter dem Schilde eines Rechtes der Staatsgewalt planmäßigdarauf ausgingen, dem Unterthan heimlich oder öffentlich „das Seine“zu nehmen. Zweifelsohne haben wir in der bedingungslosen Ver-werfung jener ebenso unwürdigen wie ungerechten Operationen undin der jetzt allgemein geforderten und zugestandenen Stellung der