80
so entsteht sie für den Darlehnsgeber als eine Metamorphose seinesKapitales; die Substanz des Kapitales blieb, es existiert aber nichtmehr als Geld, sondern als Forderung. Und wirft der Darlehns-nehmer das Geld seinerseits in das Getriebe der Produktion, ver-wendet er es beispielsweise zum Warenspekulationskauf, so entstehtaus diesem gesonderten Vorgang, der mit der Darlehnsgabe nichtsgemein hat, für ihn ein Kapital, dessen Substrat die Ware ist. In-sofern ist es nicht unrichtig, dass der Kredit die Kapitalien verviel-fältigt, wie denn auch (S. 375, No. 48) thatsächlich oft genug dieKapitalien, die in Form von Hypotheken u. s. w. in Gebäudenu. s. w. stecken, zur Kapitalrentensteuer herangezogen werden, wiewohl sie bereits von der Gebäudestcuer u. s. w. betroffen sind. (!)
Weil der Wille für sich keine produktive Potenz ist, vielmehrzur ökonomischen Macht, die das Kapital repräsentiert, Realität ge-hört, so ist das sachliche Substrat ein naturales Moment desBegriffs. Fragt man aber nach der Natur der Sachobjekte, welcheKapitalien darstellen können, so ist zunächst die Identifizierung desKapitales mit dem Gehle zurückzuweisen. Neben bezüglichen Geld-summen können Geldforderungen sachliche Substrate der Kapitaliensein, aber ebenso alle Sachobjekte, welche Werte repräsentieren undalso zur Bildung von Neuwerten, d. h. zur Produktion verwandtwerden können. Dass Grund und Boden ein Kapital repräsentierenkann, ist vielseitig bestritten, aber außer jedem begründeten Zweifel.Seitdem die Theorie Ricardo’s von der Fruchtbarkeitsdifferenz alsder Ursache der Grundrente zumeist infolge von Carey’s Angriffenaus den praktischen Gedankenkreisen der Ökonomie zurückgetretenist, bricht sich die Auffassung widerstandsfreier die Bahn, dass derGrundbesitz nur eine Existenzweise des Kapitals ist. Es bestehtnur eine Beschränkung für den Kapitalhegriff: die auf solche Sach-güter, welche Tauschwert besitzen; das Kapital kann als Quellovon \\ erteil selbst nur Wert sein. Ausgeschlossen ist mit dieserBeschränkung das nebulöse Gebiet alles sogenannten geistigen undmoralischen Kapitales.“
Gestützt auf diese Ausführung lässt sich selbstverständlich er-klären, dass, indem Art. 209 b des Gesetzes vom 11. Juni 1870,betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktien-