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nung u. s. w. der persönlichen Arbeitskräfte und Genussansprücheverschiedener Nationen. Sicherlich haben auch hier die gesetzlichenOrdnungen des Staates und die Richtpunkte für das politische Ge-samtlcben des Volkes eine wirkungsreiche Machtsphäre. Eben des-halb muss man aber auch für Fragen der Hemmung wie derFörderung staatlichcrseits sich bewusst bleiben, dass die auchüber die Landesgrenzen hinausgroifende Produktions- und Konsum-tionsteilung der Menschen für sich genommen das naturgemäßeMittel zur Erreichung berechtigter Lebensziele ist. Es ist gewissauch nur ein wunderliches Misverständnis über das eigenlebigeWesen und die organische Verselbständigung des Staates, wennmanche patriotische Philosophen, Staatsmänner und Nationalöko-nomen wirtschaftliche „Geschlossenheit“, ein vom „auswärtigen“ Ver-kehr ganz unabhängiges Sichselbstgenügen zum Ideal des politischenDaseins eines Volkes zu verklären gesucht haben. Die Staaten sindim Gegenteil wegen ihrer politischen Selbständigkeit keineswegs un-verbundene Fragmente der Erdbevölkerung, sie haben auch Rechteund Pflichten eines menschheitlichen Kulturberufes. Der Staat,welcher sich grundsätzlich und allgemein dem internationalen Ver-kehr verschließt, steht außerhalb des Völkerrechts; mit der „Sperre“,die er gegen ein einzelnes Volk verhängt, bietet er diesem den Ca-sus belli.
ln dem wirtschaftlichen „Verkehr“ stehen sich verschiedeneHaushaltsführungen gegenüber, welche unterschiedliche wirtschaftlicheGüter besitzen und diese gegen einander austauschen. Die beider-seitig gegebenen und empfangenen Güter bilden dann das „Entgelt“für einander. Den Vorgang in betreff je eines der beiden Güter fürsich genommen pflegen wir mit dem Ausdruck Übertragung desGutes zu bezeichnen. In dem Gemeinschaftsleben der Menschenkommen zahlreiche einseitige (nur von der einen Seite her erfol-gende) Güterübertragungen vor, von denen die einen — wie z. 13.die Schenkungen — als „unentgeltliche“ Güterübertragungen in dembreitesten Sinne des Wortes bezeichnet werden können, währendandere nur keine Gegengabe in wirtschaftlichen Gütern herbeiführen,dagegen erfolgen sollen oder müssen, damit irgend etwas Sonstigeserreicht werde oder eintrete. Vergl. weiter unten Abschnitt 7. —