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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
Entstehung
Seite
159
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wenig für den Eigenproduzenten der Gebrauchswert des einen Gutesverglichen mit dem eines anderen deshalb sich verdoppelt, weil esihn doppelte Arbeitszeit gekostet hat, ebensowenig wird der Ge-brauchswert einer von Anderen übergebenen Ware einfach um des-willen für den Empfänger ein entsprechend höherer, weil sie vonden Andern mit einem größeren Quantum von Arbeitsbemühungenhergestellt werden musste, als eine andere Ware.

So bedeutsam deshalb auch an sich jene Erörterungen sind,welche zur Hervorstellung der Wirksamkeit einergesellschaftlichnotwendigen Arbeitszeit geführt haben, 1 ) so können dieselben dochnur für die effektive Wirkungssphäre der Arbeit in Be-tracht kommen, keineswegs aber den für uns liier fraglichen Anstoßaus dem Wege räumen. Und da eine spezielle Darlegung der aufdie Arbeit zurückzuführenden Bedingungen für die Preis-bildung der Waren hier nicht unsere Aufgabe ist, so müssenwir ein näheres Eingehen auf jene Ausführungen unsererseits eineranderen Stelle Vorbehalten.

Wir sind zu dem Schlüsse gelangt, dass in der einen der oben(S. 152) bezeichneten Richtungen die uns nötige Aufklärung nichtgefunden werden kann. Die Gleichsetzung verschiedenartigerGe-brauchswerte im Tauschverkehr lässt sich nicht dadurch erklären,dass in diesen verschiedenartigen wirtschaftlichen Gütern gleicheZeitquanta von Arbeit und in specie von einfacher Arbeitmateria-lisiert worden seien.

Dagegen halten wir es nun für klar erweisbar, dass der Anstoß,den schon Aristoteles an einer Gleichung, wie: 5 Ruhebetten =1 Haus, und 5 Ruhebetten = einer Geldsumme, als an einer Mes-sung zweierin Wahrheit durch einander inkommensurablenGrößen nahm, dann aber ohne weitere Begründung alsfür denBedarf genügend durch Geldgebrauch beseitigt fand, vor Erwä-

') Wenn übrigens Marx (S. 2 n. 5) erklärt:ln der bürgerlichen Gesell-schaft herrscht die fictio juris, dass jeder Mensch als Warenverkäufer eine ency-klopädische Warenkenntnis besitzt, so muss bemerkt werden, wie es eine vielgrößere Fiktion ist, dass jeder Mensch als Warenkäufer eine entsprechendeKenntnis der zur Produktion der Ware gesellschaftlich notwendigen einfachenArbeitszeit habe.