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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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Ia diesem Verkehre bedient inan sich nun auch be-sonderer Scheine, welche den fraglichen Wertbetrag angeben,und den Willen oder eine Verbindlichkeit des Beteiligten, oder wassonst zur Sicherung oder als Bedingung des Vorgangs erforderlichsein könnte, dokumentieren. Uber die wirtschaftliche Natur dieserScheine überhaupt oder einzelner Arten derselben ist viel undscharf gestritten wordon, auch hat die nouosto Zeit diesem Streitefrisches Material zugeführt. Wir richten an dieser Stelle unseroErörtorung zunächst auf die Beantwortung der Frage: ob dieseScheine nach Ausweis ihrer effektiven Verwendung alsGold zu erklüron sind oder nicht. Man tliut wohl daran, sichvor Allem den Zusammenhang der Vorgänge klarzustellen, welchezum Gebrauch der fraglichen Scheine geführt haben.

Nehmen wir an, dass A dom B 1000 Mark schuldet und vonG 1000 Mark zu fordern hat. Sind die drei Beteiligten au dem-selben Ort, so können sie sich infolge einer mündlichen Unter-redung dahin verständigen, dass jenes zwiefache Verhältnis zu die-sem einfachen wird: B hat von C 1000 Mark zu fordern. HätteA einen Schuldschein von C, und B einen Schuldschein von A,so könnte der letztere Schuldschein vernichtet und der erstere zueinem Schuldschein des B von C gemacht werden.

Würden A, B und C an verschiedenen Orten wohnen, so könn-ten Beisen der Beteiligten zu demselben Ziele führen; es könnteauch A eine Urkuudsp erson dem B für dessen Verhandlung mitG zusendeu; es könnten briefliche Verständigungen über dasKassieren dos einen Schuldscheins und die Übergabe resp. Herstel-lung des anderen eintreten u. s. w.

Offenbar ist es nun materiell ganz derselbe sachliche Vorgang,wenn A sofern B und C mit dieser Art des Verfahrens ein-verstanden sind dem B einen Schein, eineAnweisung odereinenWechsel, übergiebt, der den gütigen Ausweis liefert, dassB jene 1000 Mark von C bekommen kann. Da es für die Bereini-gung des einen Verhältnisses zwischen A und B und des anderenzwischen A und C ganz gleiehgiltig ist, ob gerade B bei C dieGeldsumme einfordert oder ein I), E, F u. s. w., es aber wohlim Interesso des B belegen sein kann, dass er das Verfahren des