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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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Die grundsätzlich hoch zu haltende freie Bewegung auf wirt-schaftlichem Gebiet wird, wie der Anspruch auf politisch freie Be-wegung, durch nichts weniger gefördert, als indem man sie da be-ansprucht, wo die individuelle energische Geltendmachung derselbenvon gemeinschädlichen Folgen begleitet ist. Erst nach harten Er-fahrungen haben wir das Eingeständnis zu machen uns überwunden,dass es einegesetzliche Freiheit der Religionsübung giebt, welchethatsächlich zu der Unfreiheit der Religionsübungen führt und denGrundbau desselben politischen Gemeinwesens unterhöhlt, welchesjene Freiheit gewährleisten soll. AVir sind belehrt worden, dasssich auf dieFreiheit der Gedanken und der Rede auch der Schelmberuft, wenn er Diebe und Totschläger zum A\ r erke rufen will; dassdio Freiheit der Eltern auch für den Nichtsnutz beansprucht wird,der sein Kind mishandeln und für sich ausbeuten wird. Aber auchan dieFreiheit des Vertrags ist vergeblich appelliert worden, wennz. B. die Eisenbahnverwaltungen ihren Transportbedingungen denunanfechtbaren Trost zum Geleite gaben, dass ja Diejenigen, welchedie Bedingungen der Eisenbahn nicht annehmen wollen, die Frei-heit haben, mit dem Landfuhrmann Verträge auf Grund anderwei-tiger Bedingungen abzuschließen.

AVir haben hier nicht die Aufgabe, und der A r erfolg unsererDarlegungen über das Geld macht es zur Beantwortung der vor-liegenden Frage nicht erforderlich, näher auf die Banknote als einInstrument zur erleichterten Behandlung der Geschäfte zwischeneinem Bankinstitut und seinen unmittelbaren Kunden einzugehen.Der Thatsache, dass Banken deren freie Geschäftsführung inallen übrigen Gebieten von derNotenfrage, dieser auch wohl s. v.der Frage derBankfreiheit, gar nicht berührt ist auch ohneNotenausgabe ihren Geschäftskunden die bankmäßigen Dienste leistenkönnen, ist nicht zu widersprechen. Dass das Bankinstitut sichin der Besorgung jener Dienste durch das Recht der Notenausgabenach bisheriger Gewohnheit insbesondere dann gefördert findet, wenn

tung des Checkgebrauches eingeleitet und Beseitigung der Banknoten auf kleinereApoints und allgemeiner Gebrauch von Goldmünzen auch im kleineren Verkehrbei uns eingetreten ist.

Knies, Das Geld. II. Aufl.

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