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Vorkehrsgiitor empfindlich einwirken, stellt neben dem individuellenVermögensinteresse jedes einzelnen Noteninhabers das ganz allge-meine Interesse Aller an diesem Teile der Gesetzgebung hervor.Dio Wirkungen der nicht durch Metall gedeckten Noten erreicheneben auch Diejenigen, welche dio Annahme jeder Note verweigernkönnen.
Es war nicht zu erwarten, dass die deutsche Reichsgesetzgebungmit einem Male und ohne jegliche Rücksicht auf die zu jener Zeitherangewachsenen Verhältnisse das hier fragliche Gebiet neu ein-richten werde. Die Erbschaft aus den letzten Jahren und Jahr-zehnten der cinzclnstaatlichcn Behandlung der „Bankpolitik“ wareinmal da; das vorhandene aufdringliche Notenproletariat hatte regel-rechte Ursprungszeugnisse und Heimatscheine. Es hat sich zunächstvorwiegend um den Prozess der Vereinheitlichung des Notenwesenshandeln müssen und nur das Prinzip der „Kontingentierung“ fürdie Notenausgabe zur Anwendung gebracht werden können. Dio inder Literatur und auf der Tribüne so viel behandelte Streitfrageüber diese Kontingentierung des Betrags der nicht durch paratesMetallgeld gedeckten Noten hat ihren Richtpunkt in der Frage ge-funden, ob auf diesem AA’ege den berechtigten Ansprüchen und bil-ligen Erwartungen der Geschäftsleute genügt werde, sofern diese vonder Bank „bankmäßige“ Dienste durch Ankauf ihrer Wechsel u. s. w.zumal auch in einer „kritischen“ Zeitperiode verlangen. DieseKontroverse berührt uns hier gar nicht. Vom Standpunkt des ge-meinen A’erkehrs, in welchem Banknoten an Stelle von Barzahlungengebraucht werden, und im Interesse des gemeinen Mannes, überden dio Gefahren und Verluste aus ungedeckten Banknoten kommen,während ihm dio Vorteile der speziellen Banken-Kunden fern blei-ben, von diesem für uns in der Beurteilung der heutigen Banknotemaßgebenden Standpunkte aus ist die Kontingentierung prinzipiellentschieden der unbeschränkten Notenausgabe vorzuziehen. Vielleichtist der Einwand zu erwarten, dass diese Kontingentierung wohl etwafür England ( „Peelsacte“ von 1S44: 14 Millionen, jetzt 14,650 000Pfund Sterling) gelten zu lassen, deshalb aber noch keineswegs füruns zu rechtfertigen sei, weil in England die Noten, wenngleichstets einlösbar, doch eben auch gesetzliches Zahlmittel seien, wäh-