395
rend ja doch für die deutschen Reichsbanknoten kein gesetzlicherZwang der Annahme bestehe. Es dürfte aber vollkommen genügen,die Abstraktion zurückzuweisen, als ob das wirtschaftliche Verkehrs-leben keinem anderen Zwange unterworfen sei, als dem von demGesetz ausgesprochenen, der seinerseits im Gegenteil oft genug imPrivatgeschäft umgangen oder unempfindlich gemacht wird. Es isteine verderbliche Illusion, wenn man die kostenfreie „Kreation“ vonGeldforderungen in Banknoten-Eorm durch dieselben Bedingungenreguliert findet, welche für die Produktion von Gütern unter prä-sentem Einsatz von Kapital maßgebend sind.
Schließlich muss noch anerkannt werden, dass in der speziellenEage Deutschlands , welches einen baren Kriegsschatz von 120 Mil-lionen Mark der Geldzirkulation entzieht, auch für eine strenge Be-tonung des Einflusses ungedeckter Banknoten auf die Preise dieZirkulation solcher Noten bis zum Betrage jenes Schatzes außerjeder Beanstandung gestellt erscheinen muss.')
') Nachdem ich in den auf die Erörterungen über „das Geld“ gefolgtenErörterungen über den Kredit zu einer eingehenden Darlegung über das wirt-schaftliche und rechtliche Wesen der Wertpapiere veranlasst war, will ich hiernicht unterlassen, auf die im Kredit V, 2 vorfindliche Ausführung über Papiergeldund Banknote hinzuweisen. Die Banknoten finden sich außerdem insbesonderenoch im Abschnitt VI, 2, C und im Abschnitt XIV (über die Noten-Banken) be-sprochen.