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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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schwender leiht es, um vergeuden zu können, der Kranke um infremdem Lande Heilung zu suchen; der sorgsame Hausvater, dieverlobte Handarbeiterin sammelt es mühselig, Stück für Stück,Woche für Woche, um Ausgaben machen zu können, die nochinweiter Ferne liegen und bezüglich ihrer Art nurgenerisch, nichtin specie vorgestellt sind. Nach Geld jammert wer vor dem Ban-kerott steht, und Geld! Geld! Geld! ruft auch der Monarch und dieRepublik , wenn sie Krieg führen wollen. Mag ein Ackerbau-Staat,ein Manufaktur-Staat oder ein Handels-Staat in Betracht kommen,ein Land der Tropen oder der gemäßigten Zonen, am Meere, in derEbene oder auf den Bergen überall vertritt das Geld als dasGut mit fungiblem Gebrauchswert die Gesamtheit der dort vor-findlichen und begehrten Güter, auch wenn diese aus noch so ver-schieden Arten und diese in noch so verschiedenem Umfang be-stehen. Wie man Geld aus seinem Besitztum giebt, um sich Güterund Dienste Anderer zugänglich zu machen, so bietet man, umGeld in seinen Besitz zu bekommen, seine Waren und seine Diensteden Anderen an, die Geld haben.

Wer nur Wahrnehmungen von diesem weiten Erscheinungs-gebiet her auf sich einwirken lässt, der wird vielleicht etwa als einLebemann oder ein Geschäftsmann sich kurzweg zu dem Satz be-kennen: Geld regiert die Welt; als ein Dichter die Klage gestalten:Nach Golde drängt, am Golde hängt doch Alles! Ach wir Armen!und als ein wissenschaftlicher Theoretiker zu dem Schluss kommen,das Geld als denRepräsentanten von Vermögensmacht zu defi-nieren. Denn diese Definition des Geldes bei Savigny ist in derThat vielmehr eine Definition für konkrete Geldstücke, insofernsolche im Besitztum Jemandes sind, und leitet unsere Aufmerksam-keit von den interpersonalen und iuterlokalen Funktionen des Geldeshinweg zu den Einzelnwirtschaften, welche Vermögen haben. Selbst-verständlich ist jedoch mit diesem Urteil durchaus nichts gegen diewirtschaftliche Bedeutung bezüglicher Geldbeträge als thatsächlicherRepräsentanten von Vermögensmacht gesagt.

Wohl war langehin während unseresMittelalters die Reprä-sentation der Vermögensmacht in den Grundbesitz gegeben, abergerade in dem Geldbesitz der Stadtleute stellte sich diesem ein