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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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Vertreter mobilen Besitztumes gegenüber, der stark genug war, umeinen langen und erfolgreichen Kampf gegen die besonderen Rechtedes Grundbesitzes aufzunehmen. Und gewiss lassen sich mancheEigentümlichkeiten des Geldbcsitzes wohl am besten durch seinenUnterschied von Grundbesitz anschaulich machen.

So zunächst jene vollendete Beweglichkeit, die sich auch nochbei dom Vergleiche mit anderweitigem mobilem, aber zu Geldes-Dicnsten nicht verwendbaren Besitztum sofort hcrausstellt. DerGeldbesitz hat weder zu dem Boden noch zu den Bewohnern einerbesonderen Landschaft eine irgendwelche nähere Beziehung, seinInhaber braucht nirgendwozu Haus zu sein, oder auch nureinen längeren Aufenthalt zu nehmen. Er kann sich ohne äußereBeschwerde und ohne jeden durch die Ortsveränderung bedingtenVerlust, nicht bloß dem längeren Leiden seiner Heimat, sondernauch dem vorübergehenden Misgeschick derselben entziehen; vor derInvasion eines feindlichen Heeres flüchten und nach dessen Verja-gung zurückkehren u. s. w. Schon hier wird man auch au dieThatsachc erinnert, dass Grundstücke, Viehheerden, Häuser, Gewerbe-räume zu demoffenbaren Besitztum gehören, Geldsummen da-gegen zu dem verbergbaren und verborgenen Vermögen (ovoiadcfuvijs'.); nur jene, nicht auch dieses sindden Augen aller Welt,also auch denen der requirierenden, brandschatzenden Feinde undder einheimischen Steuerbehörden sofort erkennbar.

Ein anderes wichtiges Grundverhältnis ist in der fast unbe-schränkten Vermehrbarkeit des Geldbesitztums für den einzelnenWirtschafter belegen.

Es handelt sich hier eben nicht wie bei den Grundstücken einesLandes um die Verteilung einer im Ganzen festbegrenzten Größe;nicht um den Vorgang einer Anhäufung von Einzelnbesitztum,welche sofort offenbar wird; unmittelbar andere Besitzer und Nicht-besitzer beschränkt; eine ansteigend erschwerte Verwaltung ver-ursacht u. s. w. Insbesondere treten ja Geldbeträge jeweils wohlzunächst in das Eigentum des Erwerbers. Will dieser sie jedochhier abgesehen von einer bezüglichen Verwendung zu einemKasse-vorrat wirtschaftlich nutzbar machen und doch Geldbesitzerbleiben, so braucht er sie nur gegen Zins auszuleihen, also sie zur