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Zeit in das Eigentum von Schuldnern zu übertragen, während siedurch das Band des erlangten Geld-Forderungsrechtes in seinemVermögensbesitz erhalten werden. — Und da der „Geld-Kapitalist“sich, beispielsweise bei einer Staatsanleihe, ebensowohl mit dreiMillionen wie mit dreihundert Mark „beteiligen“ kann, so kann erauch ein viele Millionen umfassendes Vermögen durch Wertpapiereals wirksame Vertreter von Geld in einem einzelnen Schrank auf-bewahren oder auch auf bewahren lassen, indem ein Bankier dieAufbewahrung und Verwaltung des Depositums übernimmt.
Verzinsliche Ausleihung von Geldbeträgen ist mithin ein selbst-verständliches Geschäft für Geldbesitzer, welche ein laufendes Ein-kommen zu erlangen suchen, während sie andauernd Geld-besitzer bleiben wollen. Sie haben in ihrem Geldbesitztum einäußeres Objekt für Bewirtschaftung, das sie durch Darlehen nutzbarmachen, wie die Grundbesitzer und die Hausbesitzer die ihrigendurch Verpachtung und Vermietung nutzbar machen können, wes-halb denn auch innerhalb eines ,,Ertragsteuer“-Systemes die Geld-Kapitalsteuer ebensowohl gehandhabt werden sollte, wie die Grund-steuer und die Haussteuer. Auch lassen sich die Analogieen inder Geldkapitalbewirtschaftung zu jenen Erscheinungen nicht ver-kennen, welche wir auf anderen Gebieten des Wirtschaftslebensdurch die Bezeichnungen: Großbetrieb und Kleinbetrieb, Produktions-und Arbeits-Teilung kenntlich zu machen pflegen. Das Auftretenabgesonderter Geschäftsbetriebe für Gewährung großer und kleinerDarlehen ist allgemein bekannt. Aber ebenso ist sofort wahrzuneh-men, dass die Geldkapitalisten auf eigenartig eingerichtete Geschäfts-führungen eintreten, je nachdem es sich um Ausleihungen an dieseoder jene Art von Personen, zu dieser oder jener Verwendung dergeliehenen Geldbeträge u. s. w. handeln soll.
Dass auch die Staatsregierungen und die politischen Gemeindender Hilfleistungen „fremden Besitztumes“ bedürftig und in so aus-gedehntem Maße und so andauernd bedürftig wurden, hat die Nutz-barmachung des andauernd festgehaltenen Geldbesitztumes wie dieöffentliche Rücksichtnahme auf dasselbe bedeutend verstärkt. Beider Größe und der Dringlichkeit des Begehres, wie sie insbesondereauch für Staatsregierungen oft in Geltung kam, und bei der anderer-