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Reform und Restauration.

20. Septsmber wurde auch keine Verhandlung oder Beratung zu-gelassen, sondern mir eiue Abstimmung vorgenommen. OffenenWiderspruch wagte keine Regierung, aber Bedenken und Einwändewurden ausgesprochen und zu den Akten gegeben, dann aber wurdebeschlösse», die Annahme der Beschlüsse als einstimmig erscheinenzu lassen.

Die kleinen Staaten fügteu sich, aber sie empfanden die Schmachder Vergewaltigung. Einer der Bnndestagsgesandtcn schrieb, manwerde es ja nicht hindern können, das? Minister und Kabinette sichüber BuudeSangelegenheiten untereinander verständigten, aber essei doch höchst bedenklich, wennzn diesem Ende Separatzusammen-knnftc gehalten, die Teilnehmer an denselben ausgewählt, diejenigen,die nicht daran teil genommen, zur Zustimmung genötigt, die ver-fassungsmäßigen Beratungen beim Bundestage umgangen und dieBnndeSbeschlüsse nicht erwogen und gefaßt, sondern vielmehr diktiert"würden. Und einer der Bundessürsten selbst, der am 20. Septemberauch notgedrungen seine Zustimmung hatte erklären lassen, schriebeinige Wochen später (4. November 1819), daß sie ohne die Mög-lichkeit einer Verabredunguud gewissermaßen überfallen" hättenihre Stimme geben müssen.

Man hatte noch mehr zu beklagen. Metternich und Genossen,die sich sonst nicht genug thun konnten im Preise der Würde undder Heiligkeit der Fürsten und ihres Rechts, haben damals dieFürsten , die nicht nach ihrer Pfeife tanzen wollten, wie rechtloseKnechte behandelt und mehr oder weniger bedroht. Über denGroszherzog von Weimar schrieb Metternich damals lam 7. Mai1819) an seinen Gentz:Mit Verachtung straft man den dortigenAltbnrschen nicht. Er ist sie gewohnt". So schreibt der Vertreterdes göttlichen Rechts der legitimen Fürsten über einen legitimenFürsten, nnd zwar über einen der wenigen, die dem Throne Ehremachten nnd im Gedächtnis der Nation nachleben, über KarlAugust von Weimar.

Der Inhalt der Karlsbader Beschlüsse , sür die so die Formeines Bnndesbeschlnsses erschlichen wnrde, gliedert sich in vier Haupt-bestandteile. Einmal wurde erklärt, daß der Artikel 13 der Bundes-akte, der für alle Bundcsstaaten landständische Verfafsungen fordere,