Hannvver. Graf Münster. Rehberg.

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gedankenlosen Menge wie ein Gott gefeiert. Es kam darin kaumirgend ein politischer Gedanke zum Ausdruck, es war die Art, wieauch Gutsunterthanen die Herrschaft bei feierlichen Anlässen be-grüßen. Georg IV. war für das Land nichts als ein Name und eineLast, verstand selbst die Sprache der Teutschen nur maugelhast undwar, abgesehen von dieser Rundreise, weder vorher noch nachher imLande; seiu Pater aber war überhaupt uie im Lande und eben-sowenig sein Bruder Wilhelm IV. , der ihm 1830 37 folgte.Wilhelm IV. , der den Beinamen des Matroseukvuigs vielleicht mehruoch seinem einfachen und herzlichen Wesen als seinem Interessefür die Marine dankte, war ein ehrenwerter Mann, aber ohneGaben und Kraft zum Negieren. Die wichtigsten Handlungenseiner Regierung, die Zustimmung zn der Reform in England unddie Bewilligung der Verfassung von 1833 für Hannover , warenweit mehr veranlaßt durch ängstliche Sorge als durch Fürsorge,mehr Produkte der Schwäche als des Willens und standen imschroffen Widerspruch zu der Freude, mit der er gleichzeitig dieberüchtigten Buudestagsbeschlüsse vom 28. Juni 1832 unterstützte.

Die Verwaltung Münster-Rehberg begann noch 1813 mitebenso kühnen wie glücklichen Maßregeln, um den öffentlichen Kreditherzustellen uud die durch die Fremdherrschaft geschädigten Personen,Korporationen uud Landschaften möglichst zu entschädigen. Schonam t. November 1813 wurde die Zahlung der vollen Zinsen derStaatsschulden aufgenommen, während die westfälische Regierungnur eiu Drittel der Zinsen von der ihr zugewiesenen Schuld ge-zahlt hatte; es wurden die Forderuugen einzelner Bürger an diefranzösische Regierung mit Nachdruck uud mit Erfolg unterstützt,und es wurden Offiziere nach Nußland geschickt, um Nachforschungenüber gefangene oder vermißte Landeskinder anzustellen. In derJustiz wie in der Verwaltung wurden Reformen eingeführt, ins-besondere wurde der unter der alten Verfassung herrschende und jetztals unzulässig empfundene Unfug beseitigt, daß die jungen Juristenaus den 7080 altadligen, d. h. seit mindestens drei Generatioueuadligeu Familien des Landes nach Vollendung ihrer Studie» undganz kurzer Verwendung im Dienst den Titel Drost empfingenund damit, alle ihre bürgerlichen und neuadligen Kameraden weit

Kaufmann, polit. Geschichte. 1t