Hannvvcr. Adel und Bauern.

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dieschönen" oderguten" Familien, welche Zugang zu denhöheren Amtsstellen hatten, suchten diese ungehörigen Verhält-nisse des Landes zu erhalten und mißbrauchten die ihnen ver-liehene Gewalt, indem sie für jene Assessoren und Amtmänner dasDoppelte, ja Drei- und Vierfache des Gehaltes bewilligten, dendie gleichstehenden Beamten in dem benachbarten Braunschweig be-zogen, und indem sie sich den notwendigen Reformen der durch dieRestauration erneuteu bäuerlichen Verhältnisse entgegcnstemmtenund ebenso allen anderen Reformen, die sie zn den Lasten desStaates in billiger Weise heranziehen wollten.

Die durch die westsälische Verwaltung befreiten Banern warendurch die Restauration wieder verknechtet und mit Diensten über-lastet worden. Im Osuabrückischen wurde die Eigeubehöriglcit inganzer Strenge wieder eingcsührt. Der Bauer wurde mit Weibnnd Kind wieder eine Art Eigentum des Grundherrn, seiner Willkürpreisgegeben, der die bequemste» ReclMvorwäude zur Verfügungstanden. Es ist lehrreich, wie'diese hannöverschen Stände, die ganzüberwiegend eine Nertretuug des Grundbesitzes wareu, und wieim besonderen der Landadel, der in diesen Ständen als dernatürliche Vertreter des Grundbesitzes augesehen und mit einementscheidenden Eiufluß ausgestattet war, diese Notlage der bäuer-lichen Bevölkerung und damit des weitaus größten Teils desGrundbesitzes zu bessern unterließ. Vielmehr wälzte dieser Adelauch uoch andere Lasten ans die Bauern ab, um sich srei zu halten.Besonders hart uud ungerecht war die Kavallerieeinquartierungeingerichtet; uud statt das Unrecht zu beseitigen und diese roheForm der Einquartierung entweder nmzngestalten oder ihren Druckauf alle gleichmäßig zu verteile,,, wurde diese Last 1822 auch iuden nenen Provinzen unter Exemtion der Rittergüter eingeführt.Gleicherweise suchte der Adel die Grundsteuer von sich abzuwehren,vbschon die Krone mit gutem Beispiel vorangegangen war und ihrDomaninm der Grundsteuer uuterworseu hatte. 1826 wurde eud-lich durchgesetzt, daß die Rittergüter drei Viertel der Grundsteuerunentgeltlich übernahmen, sür das letzte Viertel aber durch einKapital entschädigt wurden, daS dem 25 jährigen Betrage diesesTeiles gleichkam. Frei blieben die Rittergutsbesitzer dagegen auch