146 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse.
Zu Beginn der 60er Jahre sahen sich die Frankenländer zu ähn-lichen Maßregeln gedrängt. Schon im Jahre 1851 hatte die fran-zösische Eegierung eine Kommission eingesetzt, die auf Grund derveränderten Produktionsverhältnisse die Münzfrage untersuchen sollte.Sie zeitigte kein brauchbares Ergebnis. Eine zweite im Jahre 1857berufene Kommission wußte nur den unannehmbaren Vorschlag zumachen, die Silberausfuhr durch einen hohen Zoll oder durch Verbotezu erschweren. Zu praktischen Maßnahmen kam es in Frankreich erst, nachdem die übrigen Frankenländer den Anstoß dazu gegebenhatten.
Der erste Schritt zur Erhaltung des für den Kleinverkehr unent-behrlichen Silbergeldes geschah in der Schweiz . Dort wurden vomJahre 1860 an die kleineren Silbermünzen als unterwertige Scheide-münzen ausgeprägt, zwar im gleichen Gewichte, wie bisher, aber ineiner Feinheit von f /io gegen !l /to. Italien folgte diesem Beispiele undreduzierte die Feinheit seiner Silbermünzen vom Zweifrankenstücke ab-wärts auf 835 Tausendteile. Endlich im Jahre 1864 fing auch Frank-reich an, seine 50- und 20-Centimesstücke im Feingehalte von 835Tausendteilen auszumünzen.
Im Anschluß an diese Maßregeln begannen Verhandlungen zwischenden einzelnen Frankenläudern, deren Münzumlauf damals schon zumgroßen Teil ein gemeinschaftlicher war. Das Ergebnis war der so-genannte Lateinische Münzvertrag vom 23. Dezember 1865, derFrankreich. Belgien, die Schweiz und Italien umfaßte. Das Münz-system als solches blieb in diesem Vertrage unverändert. Die einzelnenStaaten sicherten sich die gegenseitige Annahme ihrer Münzen anihren öffentlichen Kassen zu. Hinsichtlich des Silbergeldes wurde be-schlossen, die Münzen vom Zweifrankenstücke abwärts als Scheide-münzen in einer Feinheit von 835 Tausendteilen auszuprägen, undzwar ausschießlich für Rechnung der beteiligten Staaten und in einemHöchstbetrage von 6 Frs. pro Kopf der Bevölkerung; die Zahlungs-kraft dieser Scheidemünzen wurde auf 50 Frs. beschränkt.
Das silberne Ftinffrankenstück, der sogenannte Fünffrankentaler,blieb — ebenso wie in Amerika der Standard Dollar — als frei aus-prägbare Kurantmünze erhalten; die gesetzliche Doppelwährung bliebmithin bestehen, wenn auch die Prägung von Fünffrankenstücken zurvölligen Bedeutungslosigkeit herabsank.
Belgien, die Schweiz und Italien hatten bei den Verhandlungenüber den Münzvertrag den sofortigen Übergang zur Goldwährung ver-langt; aber in Frankreich arbeiteten einflußreiche Kreise, namentlichdie Haute Finance und die Bank von Frankreich , für die. Erhaltungder Doppelwährung, und die französische Regierung widersetzte sichdeshalb dem Verlangen der übrigen Münzbundstaaten.