224 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung.
dann allerdings kann mau das Geld als das „gerade Gegenteil derWare" bezeichnen (R. Hildebrand). Auch diejenigen, welche den Satzaufgestellt und vertreten haben, daß das Geld eine Ware sei, habendamit durchaus nicht die Besonderheiten des Geldes gegenüber allenanderen Verkehrsgütern leugnen wollen; die ursprüngliche Bedeutungdes Satzes lag vielmehr auf einem anderen Felde. Gegenüber derAuffassung, daß das Geld kein Wertgegenstand au sich, sondern nurein Wertzeichen, nur eine Anweisung auf andere Wertgegenständesei. daß es keinen „wirklichen", sondern nur einen „fiktiven Wert"habe, — gegenüber solchen Aufstellungen sollte mit dem Satze „dasGeld ist eine Ware" die Realität des Geldes als eines selbständigenWertgegenstandes, dessen Wert denselben Gesetzen wie derjenige alleranderen Objekte der Volkswirtschaft unterliege, betont werden — einProblem, das in einem späteren Abschnitte zu erörtern ist.
ü 3. Amvendifiig; der Begriffsbestimmung des Ueldes auf seine einzelnen
Erscheinungsformen.
Bevor wir zur Feststellung des Verhältnisses schreiten, in welchemdie Einzelfunktionen des Geldes zu seiner im vorigen Paragraphen er-mittelten Stellung im Gesamtorganismus der Volkswirtschaft stehen,sei noch eine Untersuchung darüber vorgenommen, wie sich die er-mittelte Begriffsbestimmung zu den konkreten Erscheinungsformen desGeldes verhält, ob sie einerseits Raum hat für alle diese Erscheinungs-formen, und ob sie andrerseits nicht auch auf Dinge zutrifft, welcheallgemein nicht als Geld angesehen und behandelt werden.
Bei dieser Untersuchung bietet sich die bereits angedeuteteeigentümliche Schwierigkeit, daß das Geld nicht ein Objekt alssolches, sondern nur ein Objekt als Träger bestimmter Funktionen ist.Wenn nun auch die Entwicklung des Geldes dahin geführt hat, daßallmählich nach bestimmten Merkmalen unterscheidbare Objekte vor-zugsweise oder nahezu ausschließlich die Funktion des Geldes erfüllen,so bleibt doch — wenigstens beim gegenwärtigen Stande der Wirt-schaftsverfassung im allgemeinen und der Geldverfassung im beson-deren — noch ein ungelöster Rest, der darin besteht, daß diejenigenObjekte, welche regelmäßig die Funktionen des Geldes versehen,wenigstens teilweise dieser Verrichtung entzogen und einer anderenVerwendung zugeführt werden können, und daß umgekehrt die Ver-richtung des Geldes gelegentlich auch von solchen. Verkehrsobjektenausgeübt werden kann, die ihre eigentliche Bestimmung und ihrenEntstehungsgrund in einer anderen Verwendung haben. Bei der denkbargrößten Klarheit über die Funktionen des Geldes können mithin Zweifelentstehen hinsichtlich der Objekte, welche als Geld zu bezeichnen sind.Das kommt auch in der oben gegebenen Definition zum Ausdruck,