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Das Geld / Von Karl Helfferich
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Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung.

privatrechtliches Kreditverhältiiis liegt vor bei den Banknoten, solangeihre Einlösbarkeit nicht etwa durch einen Akt des Staates suspendiertist. Die Einlösbarkeit sichert den Banknoten, auch wenn ihnen dieGeldqualität nur in beschränktem Umfange beigelegt ist, den Gleich-wert mit dem Metallgelde, auf das sie lauten. Das Vertrauen auf dieZahlungsfähigkeit der Bank, also der Kredit der Bank, ist hier alsSicherung für den Gleich wertzwischen dem vollwertigen und unter wertigenGelde eingeschaltet. Ob die vom Reiche in Ansehung der Reichskassen-scheine und Reichssilbermünzen übernommene Einlösungsverpflichtungals eine privatrechtliche Verpflichtung oder öffentlich-rechtliche Vor-kehrung anzusehen sei, wurde oben (S. 354) erörtert. Zweifellos ist,daß diese Vorkehrung neben der Prägebeschränkung als Mittel ge-dacht war, um ein Auseinanderfallen des Gold- und Silbergeldes zuverhindern, daß also der staatliche Kredit eingesetzt wurde, um diedem gesetzlichen Nennwertverhältnisse entsprechende Wertordnungzwischen vollwertigem und unterwertigem Gelde zu sichern.

Die Vorkehrungen, welche das frei ausprägbare, ex institutionevollwertige Geld jederzeit zu dem gesetzlichen Nennwertverhältnissegegen alle andern Geldarten erhältlich machen und damit die vomGesetze gewollte Wertordnung der einzelnen Geldsorten herstellen undsichern, bewirken gleichzeitig, daß das Geld schlechthin, einerleiin welchen Stoffen es verkörpert ist, sich zu dem frei ausprägbarenMetalle ebenso verhält, wie die aus diesem hergestellten vollwertigenMünzen. Da man für 1395 Mark in unterfertigen Silbermünzen oderBanknoten und Reichskässenscheinen jederzeit den gleichen Betrag inReichsgoldmünzen erhalten kann, und da je 1395 Mark in Reichsgold-münzen ein Pfund Feingold effektiv enthalten, kann jedermann mit1395 Mark, gleichgültig in welchen Geldsorten sie verkörpert sind,ohne weiteres ein Pfund Feingold beschaffen, die Mark schlechthin

kann also nicht weniger wert sein als l Pfund Feingold. Die

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bei dem ex institutione vollwertigen Gelde durch den stofflichen Ge-halt gegebene untere Grenze wird also durch die gedachten Vor-kehrungen für das Geld schlechthin wirksam; in dem Wertverhältnissezwischen dem frei ausprägbaren Metalle und dem Gelde schlechthinfallen die obere und die untere Grenze bis auf den gleichen minimalenSpielraum zusammen, wie zwischen den frei ausprägbaren und voll-wichtig erhaltenen Münzen und dem Prägemetalle: der Preis desPfundes Feingold kann sich nur zwischen 1392 und 1395 Mark bewegen.

Wir haben oben gesehen, daß die unbeschränkte Umwandelbarkeiteines Metalles in Geld nicht gerade in der freien Prägung bestehenmuß, sondern auch dadurch bewirkt werden kann, daß gegen das un-beschränkt umwandelbare Metall Geldarten, die aus einem anderen