8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 4.
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heit gebracht wird, welcher sich aus der gesetzlichen Geltung dernach ihrem spezifischen Gehalte wertvollsten Geldsorte ergibt.
Wo ein Metall unbeschränkt in Geld umwandelbar ist, mithin indiesem Metalle eine obere Grenze für den Geldwert besteht, muß alsozunächst vermieden werden, irgend eine Münzsorte mit einem spezi-fischen Gehalte auszustatten, der einen höheren als den der Um-wandlungsnorm entsprechenden Wert darstellt oder einen solchen höherenWert durch eine absehbare Wertsteigerung des Münzmetalls erreichenkann. Aus der Erkenntnis dieser Notwendigkeit sind in England im Jahre1S1C und in den Staaten der französischen Doppelwährung in derersten Hälfte der 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts die Silber-scheidemünzen absichtlich mit einem geringeren Silbergehalte, als demdamaligen Goldäquivalente der Rechnungseinheit entsprochen hätte,ausgestattet worden.
Soweit aber der spezifische Gehalt der einzelnen Geldsorten einenWert darstellt, der die aus der Umwandlungsnorm des unbeschränktin Geld verwandelbaren Metalls gegebene obere Grenze nicht erreicht,kann die Entstehung eines Aufgeldes auf das ex institutione voll-wertige Geld und ein Hinabgenen des Geldwertes unter die obereGrenze nur verhindert und damit ein nach oben und unten festesWertverhältnis zwischen dem Gelde schlechthin und dem Metalle nurdurchgesetzt werden, wenn dafür Sorge getragen ist, daß jedermann fürdas unterwertige Geld ohne Schwierigkeit und Opfer stets den gleichenNennbetrag vollwertigen Geldes oder auch direkt das betreffende Metallzu einem der Umwandlungsnorm annähernd entsprechenden Satze er-halten kann.
Dies Ziel kann direkt oder indirekt erreicht werden.
Es kann genügen, daß der Staat die Versorgung des Umlaufs mitunterwertigem Gelde in so engen Grenzen hält, daß allein durch dieBeschränktheit des verfügbaren Quantums unterwertigen Geldes dieBildung eines Agios auf vollwertiges Geld ausgeschlossen ist, vielmehrjedermann ohne Schwierigkeit im Verkehr selbst vollwertiges gegenunterwertiges Geld erhalten kann. Dies ist insbesondere der Fall,wenn der Staat an seinen Kassen auf der einen Seite die einzelnenGeldsorten unterschiedslos zu ihrem Nennwerte annimmt, auf der an-dern Seite bei seinen Auszahlungen den Wünschen des Publikums aufHergabe bestimmter Sorten entgegenkommt. In diesem Falleliegt eine Art indirekter gegenseitiger Einlösung der verschiedenenGeldsorten vor.
Der Staat kann aber auch ganz direkt die Einlösbarkeit desunterwertigen Geldes in vollwertigem Gelde statuieren und das unter-wertige Geld auf diese Weise zum Träger einer Forderung auf voll-wertiges Geld zum gleichen Nennbetrage machen. Ein unbestreitbares