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Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung.
Geldqualität ausgestatteten Münzen und Scheine zu dem ihnen bei-gelegten Nennwerte zur Erfüllung von Geldschulden dienen können,kann sich das Auseinanderfallen nicht darin äußern, daß bestimmteGeldsorten zu einem geringeren als dem ihnen beigelegten Nennwertegegeben und genommen werden, daß sie ein „negatives Agio" oder„Disagio" erhalten. Dies ist nur möglich, wo entweder das unter-wertige Geld nicht volles gesetzliches Zahlungsmittel zu seinem Nenn-werte ist, oder wo der Verkehr — in einzelnen Fällen der Staatselbst — den neu entstehenden Forderungen nicht mehr das Geldschlechthin, sondern bestimmte vollwertige Geldsorten zugrundelegt. Wenn den Eisenbahntarifen, den Zollzahlungen usw. bei einerPapierwährung Goldgeld zugrunde gelegt wird, Zahlung in Papier-geld zum Kurse aber angenommen wird, dann kann von einem Disagiodes Papiergeldes gesprochen werden.
Wenn nun eine oder mehrere Geldsorten durch ein Agio aus dervom Gesetze gewollten festen Wertordnung des Geldsystems heraus-fallen, so kann die Ursache, nicht in der vom Gesetze verliehenenGeldqualität liegen; denn das Phänomen besteht ja gerade darin, daßder Verkehr diesen Stücken einen Wert beilegt, der ihre gesetzlicheGeltung als Geld überschreitet, und hierfür kann die Ursache nuraußerhalb der staatlichen Gesetze, zumeist nur in dem stofflichen Ge-halt des mit Aufgeld bewerteten Geldes 1 ) gesucht werden.
Das Auseinanderfallen eines aus einer Vielheit von Geldsortenverschiedenen Stoffes bestehenden Geldsystems kann also nur dadurchverhindert werden, daß der Geldwert schlechthin und in allen Geld-sorten in Übereinstimmung mit demjenigen Werte der Eechnungsein-
1) Die den gesetzlichen Nennwert übersteigende Bewertung einer Geldsorte im Ver-kehr kann, unabhängig vom stofflichen Werte, darauf zurückgehen, daß diese Geldsorteauch im Auslande Geld ist und dort eine gesetzliche Geltung hat, die bei dem tat-sächlichen Wertverhältnisse zwischen der ausländischen und inländischen Geldeinheithöher ist, als die entsprechende Geltung in der inländischen Geldeinheit. Beispiele:Die österreichischen Taler hatten in Deutschland gesetzliche Geltung zu 3 Mark, inOsterreich zu l'/2 Gulden; wenn das Verhältnis der deutschen zur österreichischenGeldeinheit sich auf den Satz 1,50 Mark = 1 Gulden stellt, so waren die 3 Mark derdeutschen Geltung des österreichischen Talers = 2 Gulden ö. W., also 0,50 Gulden mehrals die österreichische Geltung des österreichischen Talers. — Als in Italien währendder 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts zeitweise ein Agio auf Goldgeld in Höhevon 16 % bestand, erhielten auch die silbernen Fünflirastücke und sogar die Silber-scheidemünzen das gleiche Aufgeld, obwohl ihr Silbergehalt einen nicht unerheblichgeringeren Wert in italienischen Liren darstellte, als der gesetzlichen Geltung dieserMünzen in Italien entsprach. Die Ursache der auf den ersten Blick befremdlichenErscheinung war, daß die erwähnten Silbermünzen auch in Frankreich und denübrigen Münzbuudstaaten, .wo ein Goldagio nicht bestand, als Geld zu demihnen beigelegten Nennwerte, also im Gleichwerte mit dem Goldgelde, zugelassenwaren.