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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung.

zu welcher der Staat gegen das ihm angebotene Metall gesetzlichesZahlungsmittel verabfolgt (in Deutschland 1392 Mark für das Pfund Fein-gold), und zu welcher gegen gesetzliches Zahlungsmittel jederzeit das freium wandelbare Metall zu erhalten ist (in Deutschland für 1395 Mark einPfund Feingold). Da bei freier Prägung die letztere Norm durch denAusmünzungsfuß bestimmt ist, hängt bei freier Prägung die Größedes Spielraumes ab von den Kosten, mit welchen für den Einlieferervon Metall die Ausmünzung verbunden ist, also von der Höhe derPrägegebühr und eventuell von dem bei der Ausmünzung entstehendenZinsverluste. Wo die Prägung tatsächlich durch eine Zentralnotenbankvermittelt wird, ist entscheidend der von dieser gemachte Abzug, dernatürlich seinerseits durch die Höhe der Prägegebühr bedingt ist.

In früheren Zeiten, als die Münzprägung noch ganz vom Gesichts-punkte eines nutzbaren Eegals aus betrachtet wurde, haben die Münz-herren in der Kegel einen die eigenen Prägekosten weit übersteigen-denSchlagschatz " erhoben. Solange sie wie oben erwähnt fürihre Münzstätten ein förmliches Monopol des Ankaufs sowohl des ininländischen Bergwerken produzierten als auch des importierten Edel-metalls aufrecht erhielten, konnten sie die Einlieferer von Edelmetallzwingen, sich einen beträchtlichen Abzug vom Ausmünzungswerte deseingelieferten Goldes oder Silbers gefallen zu lassen. Auf die Dauer warjedoch die Erhebung eines hohen Schlagschatzes nur möglich auf demWege fortgesetzter Münzverschlechterungen. Das Ankaufsmonopol fürGold und Silber ließ sich nicht streng durchführen; wenn die Münz-stätten Edelmetall bekommen wollten, mußten sie die durch den ge-ringeren Gehalt des umlaufenden Geldes bedingten höheren Barren-preise bewilligen; einen Schlagschatz konnten sie dann jeweils nurdurch eine erneute Verkürzung des Metallgehalts der auszuprägendenMünzen herauswirtschaften.

Die moderne Auffassung des Geldwesens als einer öffentlichen Ein-richtung, . zu deren Instandhaltung der Staat nötigenfalls beträchtlichefinanzielle Opfer bringen muß, hat es zur Regel werden lassen, daßder Staat bei den auf private Rechnung erfolgenden Ausmünzungen imallgemeinen nur die Selbstkosten erhebt. In England und in den Ver-einigten Staaten von Amerika ist die Ausprägung sogar unentgeltlichin anderen Staaten werden wenige Tausendteile vom Werte des Präge-metalls erhoben.

Bei aller Ablehnung des Gedankens einer fiskalischen Ausnutzungder Prägung von Währungsgeld können in der Frage der Bemessungder Prägegebühr verschiedene Ansichten bestehen. Eine sehr in-teressante Auseinandersetzung über die hier in Betracht kommendenGesichtspunkte hat bei der Beratung des Münzgesetzes vom 9. Juli 1S73im Reichstage zwischen dem Vertreter der Regierung, Otto Michaelis ,