10. Kapitel. Der Geldbedarf. § 2.
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Kapitel dieses theorethisehen Teiles 1 ) ist auf diese Krediturkunden, dienicht Geld sind, aber gelegentlich Geldfunktionen verrichten, nähereingegangen worden; es sind dort, als unter diese Kategorien fallend,aufgezählt worden: Schecks, Wechsel, Zins- und Dividendenscheine,Briefmarken usw. Es liegt nicht, wie es auf den ersten Blick scheinenmöchte, ein Widerspruch darin, daß der Scheck hier abermals aufge-zählt wird, während der Scheckverkehr als solcher bereits unter derRubrik der eine intensivere Ausnutzung des vorhandenen Bargeldesermöglichenden Zahlungseinrichtungen genannt worden ist. Tatsäch-lich ist nämlich die Funktion des Schecks eine verschiedene, wenn derAussteller ihn zur Zahlungsleistung und der Empfänger ihn zur Ein-kassierung des Betrages, sei es direkt, sei es durch Vermittelung einesBankiers, verwendet, oder wenn der Scheck von dem Empfänger zurZahlungsleistung an einen dritten, von diesem an einen vierten usf.weitergegeben wird, ehe er zur Einkassierung des Betrags, auf dener lautet, bei der bezogenen Bank präsentiert wird. Im ersteren Falleist der Scheck lediglich das Instrument, durch welches der für denAussteller die Kasse führende Bankier zu einer Zahlung angewiesenwird, er ist nichts als das Vehikel der bankmäßigen Kassenführung,und in dieser Verrichtung liegt seine ordentliche Bestimmung. Imletzteren Falle dagegen fungiert der Scheck ebenso wie das Metall-geld oder die Banknote als Zirkulationsmittel, und diese Funktionliegt so wenig in seiner ordentlichen Bestimmung, daß in denjenigenStaaten, in welchen der Scheckverkehr am meisten entwickelt ist, einebestimmte, auf wenige Tage bemessene Frist vorgeschrieben ist, inner-halb welcher der Scheck bei der bezogenen Bank zur Zahlung präsentiertwerden muß. Soweit aber der Scheck neben seiner eigenen Funktionauch als Zirkulationsmittel dient, bedeutet seine Verwendung eineunmittelbare Ersparung von barem Gelde.
Dasselbe gilt vom Wechsel. In seiner ordentlichen Bestimmung,als Beurkundung und besondere Sicherung des kurzfristigen kauf-männischen Kredits zu dienen, erspart der Wechsel weder Bargeld ansich noch auch — wie etwa die Giroüberweisung — eine Bargeldüber-tragung; er verschiebt lediglich den Zeitpunkt der Bargeldübertragungvon der Gegenwart auf einen bestimmten zukünftigen Termin. Wennder Spinner den Lieferanten der Baumwolle einen in drei Monatenfälligen Wechsel für seine Lieferung ziehen läßt und diesen Wechselakzeptiert, wenn ferner dieser Wechsel, ohne in der Zwischenzeit zuZahlungszwecken gedient zu haben, dem Spinner nach drei Monatenzur Zahlung präsentiert wird, so hat damit der Wechsel seine ordent-liche Bestimmung durchaus erfüllt, ohne eine Bargeldübertragung über-
1) Vgl. oben S. 224—230.