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soll, werden vier Vertreter deutscher Uferstaaten zuge-lassen. In keiner der Kommissionen fehlen die VertreterGroßbritanniens und Frankreichs . Das Recht dieser Kom-missionen, auf deutschem Boden zu schalten und zu walten >geht so weit, daß, falls die in der Zentralkommission fürden Rhein und in der Donau -Kommission vertretenen alli-ierten und assoziierten Mächte innerhalb von 25 Jahrenden Bau eines Donau—Main-Kanals- beschließen sollten —Deutschland hat bei diesem Beschluß keine Stimme! —Deutschland verpflichtet ist, den Kanal nach den ihm vonden genannten Mächten mitzuteilenden Plänen zu bauen.Wenn Deutschland die Arbeiten ganz oder teilweise nichtausführt, ist die unter französischem Vorsitz stehende Zen-tralkommission befugt, sie an seiner Stelle ausführen zulassen. Der Kanal soll unter dasselbe Verwaltungsregimegestellt werden, wie der Rhein, also unter einen franzö-sischen Vorsitzenden! Die gleichen Bestimmungen gelten,falls Belgien sich entschließen sollte, einen Verbindungs-kanal von der Maas zum Rhein zu bauen, für den auf deut-schem Gebiet liegenden Teil dieses Kanals.
In dasselbe Kapitel gehört die Deutschland zugedachteVerpflichtung, in den Häfen von Hamburg und Stettin dem Tschecho-slowakischen Staat für einePeriode von 99 Jahren Freizonen zu verpachten. AllesNähere setzt eine Kommission fest, die aus je einemDelegierten Deutschlands, der Tschecho-Slowakei undGroßbritanniens besteht. Deutschland erklärt im voraus,die Entscheidungen, die so getroffen werden, anzunehmen!
Auch die deutschen Eisenbahnen werden Bestim-mungen unterworfen, die — ohne jede Spur von Gegenseitig-keit — eine schwere Beeinträchtigung der deutschen Eisen-bahnhoheit bedeuten. Ja, Deutschland soll 25 Jahre lang ver-pflichtet sein, auf den Antrag einer der alliierten und asso-ziierten Mächte, dem der Völkerbund zugestimmt hat, aufseinem Gebiet die „Herstellung und Verbesserung solcherStrecken und Anschlüsse zuzulassen, die zur Herstellungguter direkter Züge und zur Verbesserung der Verbin-