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durch den Krieg aufgeworfene Gebietsfrage im Interesseund zum Vorteil der betroffenen Bevölkerung gelöst werden,nicht lediglich als Teil eines Ausgleichs oder Kompromisseszwischen rivalisierenden Staaten." (Rede vom 11. Februar1918.)
2. Entwaffnung. Präsident Wilson hat im drittenPunkt seiner Botschaft vom 8. Januar 1918 verlangt, daß„geeignete Garantien gegeben und genommen werdensollten, daß die nationalen Rüstungen auf den niedrigstenmit der inneren Sicherheit verträglichen Umfang zurück-geführt werden sollten". — Also eine auf gegenseitigenVerpflichtungen beruhende Rüstungsbeschränkung.
Deutschland dagegen wird jetzt einseitig eine Ent-waffnung auferlegt, die weit unter dem Maße des für dieinnere Sicherheit Erforderlichen geht, und zwar in Formen,die Deutschlands Selbständigkeit geradezu aufheben.
Zwar ist in dem in den Friedensbedingungen ent-haltenen Statut des Völkerbundes eine Rüstungsbeschrän-kung vorgesehen. Aber auch hier wird eine Rüstungs-beschränkung den einzelnen Mitgliedern des Völkerbundesnicht diktiert, vielmehr sind die von dem Rate des Völker-bundes auszuarbeitenden Abrüstungspläne den einzelnenRegierungen „zur Prüfung und zur Entscheidung zu unter-breiten".
Deutschland kann und muß auf Grundlage des auchvon seinen Feinden für den Friedensschluß als maßgebendanerkannten Wilson-Programms verlangen, daß ihm keiner-lei Abrüstung auferlegt wird, die nicht auf voller Gegen-seitigkeit und Gleichheit der Bedingungen beruht.
3. Einmischung in die innern deutschen Verhältnisse. Die Forderung der Internationali-sierung der deutschen Ströme, die Ansprüche hinsichtlichder deutschen Eisenbahnen und alle weiteren Versuche.Deutschland unter internationale Vormundschaft zu stellen,haben in den als Friedensgrundlage angenommenen Wilson-Reden keinerlei Begründung und stehen mit dem Geist desWilson-Programms im schärfsten Widerspruch.