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Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
Entstehung
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habe. Dazu kommt aber noch die von dem Gericht nicht fest-gestellte und gewürdigte Taksache, daß, als in öer Folgezeiteine Einigung zwischen der Firma Berger und dem Kriegs-Ministerium auf den von der Firma Berger vorgeschlagenenBekrag von 300 000 nicht zustandekam, der Anspruch derFirma Berger durch Schiedsspruch vom 8. Januar 192V inHöhe von 300 00V als zu Recht besiehend anerkannt undder Fiskus zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsenseit 1. April 1919 verurkeill worden ist. (Zu vgl. den alsAnlage 1 im Anhang abgedruckte Tenor des Schiedsspruchs).

3. Die Feststellung, daß Kommerzienrak Berger in sei-nem Schreiben an Erzberger darauf hingewiesen habe, daßdie Firma ohne die Entschädigung evtl. keine Dividendewerde ausschütten können, ist unrichtig. In dem Schreibenist zur Begründung des Gesuchs der Firma Berger dieschwierige Lage des Unkernehmens dargelegt und dabei zurBeleuchtung der Tragweite eines Unterliegens mit demAnspruch auch gesagt, daß, wenn es nicht gelinge, die inden letzten Iahren gezahlten Dividenden zu erhöhen, eineEntwertung der Aktien an der Börse zu befürchten sei.(Bgl. das als Anlage 2 im Anhang abgedruckte Schreiben.)

Demgemäß hat es sich um einen begründeten Rechtsan-spruch der Firma Berger gegen den Fiskus gehandelt, dendas Kriegsminislerium mit Unrecht abgelehnt hatte, und Erz-berger hat sich darauf beschränkt, die gütliche Einigung derParteien über diesen Anspruch unter Verzicht auf denRechtsweg bei dem Kriegsminister Reinhardt anzuregen,dazu noch in einer Form, welche die Annahme ausschließt,daß er in amtlicher Eigenschaft gehandelt und über seine Be-Ziehungen zur Firma Berger etwas zu verschweigen beab-sschtigt habe. (Vgl. das als Anlage 3 im Anhang abgedruckteSchreiben.) Dieser Schritt war korrekt und gibt zu Bean-