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Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
Entstehung
Seite
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es sich n i 6) t um ein Eintreten für ein Rechthandle, da das Verhalten der Firma zeige, daß sie selbstvon dem Bestehen eines wirklichen Rechtsanspruches nichtüberzeugt gewesen sei. Es beanstandet dieses Eintreten des-halb, weil Erzberger Aktionär der Firma Berger gewesensei und hiervon bei der Weitergabe des Schreibens an denKriegsminister nichts gesagt habe.

Diese Feststellungen sind Mächst in folgenden Punktenrichtig zu stellen:

1. Die gegen Erzberger verwertete Annahme, daß erdem Kriegsminister keine Mitteilung von seiner Beteiligungals Aktionär gemacht habe, ist insofern unrichtig, als dasSchreiben des Kommerzienrats Berger, das Erzberger MOriginal an den Kriegsminister weiter gegeben hat, im Ein-gang die Worte enthält: «Wie Euer Exzellenz aus der Zeit,da wir die Ehre hatten, Sie zu den Mitgliedern unseresAufsichtsrats zu zählen, wohl noch erinnerlich ist . . ." DieseEingangsworte ließen mit Deutlichkeit erkennen, daß Erz-berger früher als Aufsichtsrat zu der Firma Berger inengen Beziehungen gestanden war und mit Beziehung aufdiese Thatsache m>ufzte der Kriegsminister als Empfänger die-ses Schreibens mit der Wahrscheinlichkeit einer noch vor-handenen Beteiligung Erzbergers als Aktionär rechnen.Aus alle Fälle geht hieraus mit Sicherheit hervor, daß Erz-berger nicht die Absicht hatte, seine Beteiligung an demBergerschen Unternehmen als Aktionär zu verschweigen.

2. Die Annahme, daß es sich bei dem Gesuch des Kom!-merzienrats Berger lediglich um eine Vergünstigung, nichtum die Geltendmachung eines Rechtsanspruches gehandelthabe, ist unrichtig. Schon in dem Schreiben Bergers anErzberger ist ausgeführt, daß die Intendantur in Allenstein den Anspruch aus Rachzahlung als begründet anerkannt