Ministerium gelangte. Kommerzienrat Berger wandte sichdarauf im Januar 1919 in einem Schreiben an Erzberger,der damals bereits Staatssekretär war, und ersuchte ihndarin, im Hinblick auf das früher bewiesene Interesse davaufhinzuwirken, «daß >die Angelegenheit in Güte ohne Beschrei-ten des Rechtsweges erledigt werde; er wies zugleich daraufhin, daß die Firma in dieser durch die Verluste entstandenenschweren Situation ohne die Entschädigung evtl. keine Divi-dende werde , ausschütten können. Erzberger hak diesesSchreiben am 27. Januar 1919 an den Kriegsminister Reii>hardt weiter gesandt „mit der Bitte, wenn möglich eineaußergerichtliche Einigung herbeiführen zu wollen", machteBerger auch von dieser Weitergabe Mitteilung.
Urleilsgründe: Zn diesem Schreiben Erzbergers anReinhardt liegt nicht nur, wie er meint, ein «bloßes Wetter-geben des Berger^schen Briefes gleichsam wie durch einenBriefträger". Lediglich zu einem solchen Zwecke wendet sich,wie das auch Erzberger selbst ohne jeden Zweifel sagen muß,öie Firma naturgemäß nicht an einen Minister, sondernum durch sein Dazwischentreten ihrem Gesuch größerenRachdruck zu verleihen. Zn der Weitergabe unter Zufügungjener Bitte ist daher ein Eintreten für die von der FirmaBerger erbetene Vergünstigung (denn um eine solche handeltes sich, >da das Verhalten der Firma zeigt, >daß sie selbst vondem Bestehen eines wirklichen Rechtsanspruches nicht über-zeugt war) zu erblicken. Dies geschah, obwohl Erzberger inbeträchtlicher Höhe an der Gesellschaft als Aktionär betei-ligt war, und ohne daß er hiervon dem KriegsminisieriumKenntnis gegeben hätte. Zn diesem Verhalten erblickt dasGericht eine Vermischung der politischen Tätigkeit mit eige-nen Geldinkeressen, die um^so deutlicher wird, als ldas Ber-gersche Schreiben ausdrücklich auf die Möglichkeit ciinesDiviiden'denausfalls hinweist für den Fall, daß jener Verlustnicht gedeckt werde.
Ergebnis der Nachprüfung: Das Gericht erblickte in derWeitergabe des Schreibens des KoWMerzienrats Berger anden Kriegsminister ein Eintreten für eine von der FirmaBerger erbetene Vergünstigung. Es nimmt an, daß