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früherer parlamentarischer Tätigkeit daraus ableitet, daszErzberger das Echiedsrichteramt angenommen habe, obwohler sich habe sagen müssen, dasz das Anerbieten mit Rücksichtauf seine frühere parlamentarische Stellungnahme erfolgtsei. Darauf, ob Erzberger sich dies hätte sagen müssen,kommt es nicht an, sondern darauf, ob er sich >dies gesagthat: denn auch vom Standpunkt des Urteils aus ist eineunzulässige finanzielle Nutzbarmachung parlamentarischerTätigkeit nur dann feststellbar, wenn sich Erzberger bei derUebernahme des Schiedsrichteramts im Zahre 1913 nach-weislich bewußt gewesen ist, daß ihm das Amt wegen seinesEintretens für die Firma Sander und Küster im Februar1914 sowie in der Erwartung angeboten wurde, er werde esunter Einsetzung feines parlamentarischen Einflusses zuGunsten der Unternehmerschaft ausüben, nicht aber schondann, wenn er diese Umstände, sei es auch fahrlässig, nicht inBetracht gezogen oder unrichtig eingeschätzt hat. Eine solcheFeststellung bezüglich der subjektiven Seite hat aber dasGericht nicht cetroffen, sie läßt sich auch auf der Grundlagedes vorhandenen Tatbestandes nicht treffen. Die Bezug-nahme des Urteils auf das Gespräch zwischen dem ZeugenMorgenstern und einem Vorstandsmitglied ist in dieserRichtung bedeutungslos, da nicht festgestellt werden kann,daß E. von diesem Gespräch Kenntnis gehabt hak.
4. Eintreten für eine Entschädigungs-forderung der Firma Berger.
Tatbestand: Die Firma Berger hatte während des Krie-ges den Bau einer von Rudczanny ausgehenden Kriegs-choussee übernommen. Sie erlitt hierbei Verluste und tratmit dem Ersuchen mn Nachbewilligung von einer halbenMillion Mark hervor, d«s im Instanzenzug an das Kriegs-
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