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tigte Wirtschaftsforderungen der Grund des Vertrauensund der Berufung Zum Echiedsrichteramt sein. Der Parla-mentarier ist, auch wenn er dies weiß, deshalb allein nichtgehindert, das Schiedsrichteramt anzunehmen. Die An-nahme des Gegenteils wäre unpraktische Prüderie zumSchaden des rechksuchenden Publikums. Auch die Tatsache,daß der Parlamentarier früher einmal zu der rechtlichenSeite eines ähnlich gelagerten Rechtsfalles im ParlamentStellung genommen hat,' nötigt nicht zur Ablehnung öesSchiedsrichteramtes, wenn sich der Parlamentarier dabei,wie im vorliegenden Fall, auf die Aeußerung eines selbst-verständlichen, allgemein gültigen Rechtssatzes beschränkthat, nämlich, daß, wer bei Eingehung eines Vertrages denanderen Teil böswillig hintergangen hat, zum vollen Scha-densersätze verpflichtet ist. Eine folche Aeußerung kannauch bei Anlegung strenger Maßstäbe keine Veranlassung zuBedenken gegen die Objektivität eines Schiedsrichters ge-den, auch dann nicht, wenn im Zusammenhang damit dasVerlangen geäußert wurde, diesen Rechts'sah auch einemrechtskräftigen Schiedsspruch gegenüber zur Geltung zubringen, dessen Unabänderlichkeit dem Nichtjuristen nicht sogegenwärtig ist wie dem Fachjuristen. Dies gilt besondersdann, wenn, wie im vorliegenden Fall, auch der Gegenparteidie frühere Stellungnahme des Parlamentariers bekanntsein mußte. Wollte man diese überspannte Auffassung desUrteils auf die Berufsrichter übertragen, so würde dies inkurzer Zeit zur Lahmlegung der ganzen Rechtsprechung füh-ren, da sich jeder Richter, der schon in andern Prozessenoder in wissenschaftlichen Abhandlungen zu den gleichenRechts- und Tatfragen Stellung genommen hat, für befan-gen erklären müßte.
Das Urteil geht auch insoweit in seinen Folgerungenfehl, als es die vorsätzliche finanzielle Nutzbarmachung