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sagen müssen, daß dies mit Rücksicht auf jene parlamenta-rische Betätigung geschehe. Die Feststellung des Gerichts,dafz die frühere Stellungnahme Erzbergers im Reichshaus-Haltsausschuß für seine Berufung zum Schie-dsrichkeramk ent-scheidend gewesen sei, sieht im Widerspruch mit der beeidig-ten Aussage des Zeugen.Berger, der die Berufung anord-nete. Das Gericht glaubt über die Aussage dieses Zeugen mitdem Hinweis darauf hinweggehen M können, daß beim Ein-tritt des Zeugen Morgenstern in die Firma im Zuli 1914 dasVorstandsmitglied Hatzky die Aeußerung getan habe, manwolle Erzberger als Schiedsrichter ernennen, weil er sich inder Haushaltskomlmi'ssion warm der Unternehmer angenom-men habe. Damit läßt sich die Aussage Bergers, daß ledig-lich >die Empfehlung Erzbergers durch den Vorstand der Tief-bauaesellschaft und die Mitteilung von der jahrelangen Tätig-keit Erzbergers als Schiedsrichter in >Tiefbauangelegenheitenfür ihn bestimmend.gewesen seien, nicht beseitigen. Aberauch wenn man sich mit dem Urteil auf den Standpunkt stellt,daß der Vorgang in der Haushaltskommission den Kommer-zienrak Berger bestimmt habe, Erzberger als Schiedsrichter zuberufen, so kann man doch nicht der Auffassung des Urteilsbeipflichten, daß die Annahme des Schiedsrichteramts einAkt von Geschäftspblitik gewesen sei; denn um das festzu-stellen, müßte außerdem noch bewiesen werden, daß Erzber-ger gewußt habe, daß dies der Grund seiner Berufung sei.Dafür liegen aber keinerlei Anhaltspunkte vor. Zm übrigenzeugt die Ausassung des Gerichts von einer dem praktischenLeben fremden Ueberspannung der an die Uebernahme desSchiedsrichteramtes zu stellenden Forderungen. Die Par-ckeien benennen erfahrungsgemäß zu Schiedsrichtern solchePersonen, zu denen sie besonderes Vertrauen haben. Richtselten wird dvs parlamentarische, Auftreten eines Abgcord-neten, sein gewissenhaftes Eintreten für sachlich gerechtfer-
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