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Erzberger benötigte, um seinerseits den AnhydlederwerkenAuskunft geben zu können. Davon, daß das Reichsamt desInnern den Verkauf des Patents der Anhydakwerke nachden nordischen Staaten genehmigen oder unterstützen solle,ist in dem Schreiben nicht die Rede. Es muß daher als einedurch nichts begründete Annahme bezeichnet werden, wenndas Urteil trotzdem aus diesem Schreiben «ein Eintreten Erz-bergers für reine Sonderwünsche der Anhydatwerke" heraus-liest und darauf fußenö feststellt, daß auch in -diesem Fall derBeweis einer Verquickung eigener Geldinteressen mit poli-tischer Tätigkeit erbracht sei.
Tatbestand: Erzberger hat während seiner Tätigkeiit alsVorsitzender der Waffenstilfftandskommission durch seineBank Aktien der Hamburo>-Amerika-Linie, und zwar am 27.Januar 1919 40 Stück und am 28. März 1919 60 Stück ge-kauft; der erste Kauf erfolgte zum Kurs von 94, der 2. zumKurs von 927o. Erzberger hat diese Aktien am 26. Nov. .1919 zum Kurse von 114 wieder verkaust, um Prämienai>leihe zu zeichnen.
Arkellsgründe: Eine Vermischung politischer Tätigkeitmit eigenen Geldinteressen ist in diesem Falle anzunehmen,da Erzberger amtliche Kenntnisse benutzte, um einen Geld-gewinn zu erzielen. Erzberger gibt als Grund für jene Ak-tienankäufe den Umstand an, dasz durch die Abgabe der deut-schen Handelsflotte an die Entente, ohne die bei den Ver-Handlungen in Trier von Mitte Januar 1919 eine Verlän-gerung des Waffenstillstandes nicht zu erreichen gewesen sei,die aber nur eine Einreichung in einen Weltpol zum Zweckeder Lebensmittelversorgung bezweckt, das deutsche Eigentuman den Schiffen aber nicht berührt habe, von der Allgemein-heit die Zukunft der deutschen Schiffahrt sehr pessimistischbeurteilt worden lsei, da man an einen endgültigen Verlust