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Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
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verwerket werden würden, nach Möglichkeit verschwinden zulassen.

Ergebnis der Nachprüfung: Die Anfrage wegen der even-tuellen Annahme einer Aufsichtsratsstelle ist, wie das Urteilan anderer Stelle ausführt, schon im Jahre 1915 an Erzbergergerichtet worden, die Antwort, daß er einverstanden sei, wennThyssen nichts dagegen habe, einige Wochen nach der An-frage erfolgt. Dann ist, wie das Urteil gleichfalls feststellt,über die Angelegenheit bis zum Zahre 1917 nicht mehr ge-redet worden. Wenn Erzberger über diese weit zurücklie-gende gelegentliche Anfrage, die seinerzeit nicht weiter ver-folgt wurde, in der Verhandlung unvorbereitet gefragt, zuerstobjektiv unrichtig ausgesagt, seine Angaben aber, nachdemdurch die Vernehmung des Zeugen Berger die Angelegenheitgeklärt worden war, richtig gestellt hat, so kann von einerbewußt unwahren Angabe nicht gesprochen werden? denn auchein gutes Gedächtnis wird bei Anfragen über einen so weitzurückliegenden, in seiner Bedeutung seinerzeit nicht hocheingeschätzten Borfall, zunächst ein verschwommenes uno un-klares Bild wiedergeben. Bei dieser Sachlage hat das Ge-richt gegen die Grundsätze der BeweiswürdiMng schwer ver-stoßen, wenn es dem Zeugen Erzberger eine Eidesverletzungunterstellte und annahm, daß Erzberger über diesen Fall nichtso ausgesagt habe wie sein Gedächtnis den Borfall entspre-chend dem jeweiligen Stand der Verhandlung und der da-durch gewordenen Aufklärung und Auffrischung wiedergege-den hat.

Anmerkung: Auch hier hat der Gerichtsbeschluß im Straf-verfahren gegen Erzberger wegen Mdesverletzung dem VerfasserRecht gegeben. Vernichtend ist die Kritik der oben angeführtenUrteilsgründe in den Ausführungen der Staatsanwaltschaft: DasUrteil vom 12. März 1920 begründet seine Annahme, Erzbergerhabe über, den von ihm unrichtig dargestellten Vorgang sicher nochBescheid gewußt, übrigens nur mit der Erwägung, daß er auch bei

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