3. Aeußerung im Prozeß Helfferich zum Fall
Berger.
Tatbestand: Der Kommerzienrak Bevger hakte Erzbergerwährend seiner Tätigkeit als Schiedsrichter gefragt, ob er einespäter eventuell auf ihn fallende Wahl zum Aufsichksrat derBerger Tiefbau A.G. anehmen würde und Erzberger hatteerwidert, daß er zunächst Thyssen nach seinem Einverständnisfragen müsse. Erzberger hat nun im Prozeß erklärt, daß ernach seiner Erinnerung Berger bei jener Anfrage keine zu-stimmende, nur von der Bewilligung Thyssens abhängige Ant-wort gegeben habe, sowie weiter mit Bestimmtheit auf meh-rere Fragen ausdrücklich bekundet, daß er von der dann er-folgten Zustimmung Thyssens dem Kommerzienrat Berger zu-nächst keine Mitteilung gemacht habe, sondern erst nach Be-endigung der Schiedsrichtertätigkeit, als Berger erneut anihn herangetreten sei. Erst nach Vorhalt seiner und derBergerschen, hiervon abweichenden Aussagen aus dem Bor-verfahren, hat er erklärt, er habe damals Berger bei der er-sten Unterhaltung, gesagt, er wäre ldamit einverstanden, wennThyssen nichts dagegen habe, und hat es für möglich erklärt,daß er auf eine spätere Frage Bergers diesem vielleicht schonvor dem letzten Schiedsspruch Kenntnis von der ZustimmungThyssens gegeben habe. Nach der Bekundung des ZeugenBerger selbst war nach seiner Auffassung das EinverständnisThyssens die einzige Bedingung, von der Erzberger seine Zu-stimmung abhängig machte, und Erzberger hat ihm einigeWochen nach dem ersten Gespräch, noch während des Schieds-Verfahrens mitgeteilt, daß Thyssen nichts gegen seinen Ein-tritt einzuwenden habe.
Arkeilsgründe: Die ersten Angaben des Zeugen Erzber-ger sind hiernach ohne Zweifel nicht richtig gewesen und dannvon ihm auch nicht aufrechterhalten worden. Das Gericht istauch, da er im übrigen, und auch gerade bei seinen anderenAussagen zur Schiedsrichterkätigkeiik für Berger ein ganzhervorragendes Gedächtnis gezeigt hat, davon überzeugt, daßer über diese bedeutungsvollen Borgänge sicher noch Bescheidwußte, und daß es sein Bestreben war, diese Umstände, die,wie er ersah, vom Angeklagten in ihm ungünstigem Sinne