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Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
Entstehung
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Unwahrheit in Betracht kamen. Wenn das Gericht trotzdemeine solche Feststellung treffen zu müssen geglaubt hat, so kannes dies bestenfalls aus einer vom Standpunkt Erzbergers be-fremdenden Neigung zur Gründlichkeit getan haben, die zu-dem in die Irre geführt hat! denn eine solche Feststellung läßtsich nicht treffen. Sie Würde dieWiderlegung der Be-hauptung Erzbergers zur Voraussetzung haben, daß er nachbestem Wissen, so wie er sich an die 78 Jahre zurückliegendenBorgänge im Augenblick der einzelnen Fragen erinnerte,ausgesagt habe. Diese Behauptung läßt sich aber nicht wider-legen, sie ist innerlich glaubhaft. Die Tatsache allein, daßErzberger über den Zeitpunkt, von wann ab Thyssen sich fürdas Kowastsche Unternehmen pekuniär interessiert hat, zuersteine objektiv unrichtige Angabe gemacht, reicht für sich alleinzur Begründung des Borwurfs der Leichtfertigkeit nicht aus,da ein solcher Irrtum über den Zeitpunkt eines weit zurücklie-genden Borfalls erfahrungsgemäß auch bei pflichtmäfMerPrüfung des Gedächtnisses vorkommt und E. die unrichtigeAngabe auf Borhalt alsbald berichtigt hat.^)

Anmerkung: Auch hier ist das Ergebnis der Nachprüfungdurch den Gerichtsbeschluß vom 29. Juni d. I., der Erzberger vonder Anschuldigung dcr Eidesverletzung außer Verfolgung setzt, be-stätigt worden. In, dem Antrag der Staatsanwaltschaft, der diesemBeschluß vorausging, ist ausdrücklich bemerkt, daß sür die Annahmeeiner wissentlichen Unwahrheit keinerlei Anhaltspunkte vorliegen.

") Nach dem Stenograph. Sitzungsbericht hat Erzberger seineAngaben mit Vorbehalt gemacht: vgl. S. 1111:Es ist fast über-menschlich, sich an alle diese Dinge, die teilweise weit zurückliegen,zu erinnern" unddas kann wohl möglich sein? mein Gedächtniserinnert sich an manches genauer, wenn man nur Tatsachen mit-teilt."