Druckschrift 
Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
Entstehung
Seite
80
Einzelbild herunterladen
 

- 80

düngen des durchaus uninteressierten Zeugen Jacob nicht zu-treffend. Sie sind zum mindesten, wenn er sich wegen derLänge der Zeit der Angelegenheit vielleicht nicht im einzelnenentsonnen haben mag, leichtfertig abgegeben.

Ergebnis der Nachprüfung: An Erzberger ist währenddes Prozesses die Frage gerichtet worden, ob er schon vor sei-nem Eintritt als Aufsichtsrat bei Thyssen finanzielle Bezie-hungen zur Schwerindustrie gehabt habe. Wenn Erzbergerdiese Frage erneint hat, so war das weder eine vorsätzlichenoch eine fahrlässige Verletzung der Wahrheit; denn unterBeziehungen zur Schwerindustrie versteht man nach demSprachgebrauch des täglichen Lebens Beziehungen zur Koh-len-, Hütten-, Eisen- oder Stahl-Industrie, nicht aber Bezie-hungen zur Person eines Schwerindustriellen. Nach demTatbestand hat Erzberger außerdem die Frage, ob Thyssenin das Kowastsche Unternehmen schon vor Gründung derFlüssige-Luft-Verwertungsgesellschaft im März 1915 Geldhineingesteckt habe, zunächst verneint und auf weitere Fragenerklärt, August Thyssen habe vor diesem Zeitpunkt Gelb nurfür seine eigenen Versuche verausgabt. Diese Aussage warinsofern unrichtig, als August Thyssen nach dem Zeugnis desJacob schon vor Gründung der FlüssiLe-Luft-Verwertungsge-sellschaft Gelb zu Versuchszwecken und zum Ersatz von Aus-lagen für Versuchszwecke in die damals als einfaches Konsor- >tium bestehende Gesellschaft hineingesteckt hatte. Eine bewußteUnwahrheit kann aber hier, wie auch das Arteil mit Necht an-nimmt, nicht unterstellt werden. Auch der Vorwurf derFahrlässigkeit wäre nur dann begründet, wenn Erzberger dieAngaben leichtfertig, ohne pflichtmäßige Prüfung gemachthätte. Eine diesbezügliche Feststellung zu treffen, hatte dasGericht keine Veranlassung, da für den bem AngeklagtenHelfferich obliegenden Wahrheitsbeweis nur Fälle bewußter