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wird es mit dem noch viel wichtigeren Strafprozess,mit dem ganzen bürgerlichen Rechte, mit dem Hei-mathswesen und vielen andern Materien gehen, derenZwiespältigkeit innerhalb der Grenzen unsres unglück-seligen Grossherzogthums ganz undenkbar ist. Undwie erst, wenn wir in die heitren Unmöglichkei-ten gerathen, welche aus der schnurrigen Verfas-sung der Ortschaften Kastei und Kostheim sich ergebenmüssen! Zwei rheinhessische Gemeinden welche nacktund bloss zum Norddeutschen Bunde geschlagen sind,während sie in ihrer ganzen Gerichts- und Ver-waltungsverfassung dem süddeutschen Rheinhessen an-gehören. Wenn einmal das Leipziger Oberhandels-gericht und die oberste Behörde für Heimathsfragenin Wirksamkeit treten, werden aus dieser Zwitter-haftigkeit die wundersamsten Naturspiele erwachsen.Wie beispielsweise soll man es künftig halten, wennein Bewohner von Kastei oder Kostheim am Main-zer Handelsgericht prozessirt, dem er ja zugehört ? Inhöchster Instanz hat er als Norddeutscher das Rechteine Entscheidung in Leipzig einzuholen. Das Leipzi-ger Oberhandelsgericht aber kann von einem Urtheildes Mainzer Appellhofs so wenig Notiz nehmen, alsvon dem Ausspruch des Schatzkammergerichts an derThemse . So wird der arme Rechtsuchende mit seinenActen unerhört zwischen Darm stadt und Leipzig hin