Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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Der Artikel 18 des Münzgesetzes und das Neichskassenschein-Gcsetzhatten diesen Tag als den Endtermin für die Beseitigung des Landes-papiergeldes festgesetzt; gleichzeitig trat das Verbot des Umlaufs vonBanknoten, welche nicht auf Neichswährung und auf Beträge unter100 Mark lauteten, in Kraft.

Ferner trat am 1. Januar 1876 das Bankgesetz in Wirksamkeit unddie Preußische Bank wurde durch die Reichsbank abgelöst. Die deutscheBanknoten-Zirkulation erfuhr eine erhebliche Vereinfachung, indem vonden 33 deutschen Notenbanken, welche zur Zeit der Reformgesetzgebungbestanden, vierzehn sich bereits vor dem Inkrafttreten des Baukgese sesentschlossen, auf ihr Notenprivilegium Verzicht zu leistend

Für die Papierzirkulation bedeutete also der 1. Januar 1876 invollem Umfang den Beginn der neuen Ordnung.

Lange Zeit hatte die Reichsregiernng geglaubt, bereits am 1. Juli1875 die Neichswährung in Kraft setzen zu können. Die Ursache derVerzögerung war, daß die süddeutschen Staaten, wie bereits erwähnt,mit der Einziehung des Gnldengeldes nur sehr laugsam vorgingen.Trotzdem hätte an diesem Tage die Reichswährung proklamiert werdenkönnen, wenn nicht Bayern widersprochen hätte. Alle übrigen Bundes-staaten machten bis zu diesem Termin von der Befugnis Gebrauch, dieReichsmarkrechnung im Verordnuugswege einzuführen.

Nachdem außer dem Guldengeld alle nicht in das Marksvstem passen-den Münzen anßer Kurs gesetzt und der weitaus größte Teil der süd-deutschen Münzen im Wege der Einziehuug beseitigt waren, bestimmteeine kaiserliche Verordnnng vom 22. September 1875, daß die Reichs-währung am 1. Januar 1876 in Kraft treten solle.

So wurde dieser Tag nicht mir der Beginn der Neuordnung desPapierumlaufs, sondern gleichzeitig der erste Tag der vollkommenendeutscheu Münzeinheit.

Dagegen war man von der am Eingang des Münzgesetzes von l873feierlich als Endziel der Reform proklamier en Reichsgoldwährung nochweit entfernt.

^ Nur zwei Banken weigerten sich, durch Unterwerfung unter die fakultativenNormen des Bankgesetzes für ihre Noten die Umlaufsfähigkeit im ganzen Reich zuerwerben, nämlich die Brauuschweiger und die Rostocker Bank. Die erstere hat sichbis auf den heutigen Tag ihre Sonderstellung bewahrt, die letztere sah sich bereitsim Juli 1877 zum Verzicht auf ihr Notenrecht veranlaßt.

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