Part 
2 (1898) Beiträge zur Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Place and Date of Creation
Page
176
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

176 —

II.

und das Passiergewicht der nachMaßgabe dieses Gesetzes auszumün-zenden Goldmünzen, sowie einesVielfachen derselben angeben. Fürdie Eichung und Stempelung dieserGewichtsstücke sind die Bestimmungender Artikel 10 und 18 der Maß-und Gewichts-Ordnung vom 17. Aug.1868 (Bundesgesetzblatt S. 473)maßgebend.

s 10.

Der Reichskanzler wird mit derAusführung dieses Gesetzes beauf-tragt.

s 14.(Neu.)

Im Gebiet des KönigreichsBayern kann im Bedürfnisfall eineUnterteilung des Pfennigs in zweiHalbvsennige stattfinden.

(§ 10 der Präsidial-Vorlage fälltweg.)

III. IV.

§ 13. Z 13.

(Unverändert wie Z 14 des Ent- (Unverändert.)wurfs der Bundesratsausschüsse.)