— 35 —
und vollwertiges zu betrachten, welches zu deu gesetz-mäßigen Bedingungen jeder Zeit unter Vermittelung derLaudesprägeanstalten auf Verlangen dessen, der das Metalleinliefert, ausgemünzt werden muß. Diese Vorschrift giltfür die meisten europäischen Länder, namentlich auch fürDeutschland und die Staaten des sogenannten lateinischenMünzbundes. Neben diesen Hauptmünzen haben alle dieseStaaten Scheidemünzen, an welche der Anspruch, ihrenvollen Wert in Metall zu enthalten, nicht gestellt wird.Bekanntlich sind die silbernen Teilungs- oder Scheidemünzensowohl Englands als Deutschlands und der lateinischenStaaten sogar aus einer solchen Mischung von Silber mitKupfer hergestellt, welche nicht einmal dem Verhältnis desWertes von l5>/2 zum Golde entspricht, sondern, auchwenn man dieses Verhältnis zu Grunde legt, noch einengeringeren Wert an Silber enthält, und die kleinereScheidemünze, welche aus Nickel , Bronze und Kupfer zu-sammengesetzt ist, stellt bekanntlich ihrem Metallwert nachnur einen kleinen Teil dessen vor, wofür sie als Zahlunggenommen werden muß. Es ist auerkauut, daß eine solcheMinderwertigkeit der Scheidemüuze nicht mit Schaden fürdie öffentlichen Interessen verbunden ist. Sie gilt nichtihrem eigenen Gehalt nach sondern nur als ein Zeichen(in England to^sQ-inons^), und weil der Verkehr immereiner gewissen Quantität dieses Geldes bedarf, das aufsInland beschränkt bleibt, und keinen Anspruch au denKredit des Auslandes erhebt, entspringen aus seiner Unter-wertigkeit auch niemals Verlegenheiten, aber dies nurunter einer Bedingung, nämlich daß nicht mehr davonausgeprägt werde als erfahrungsmäßig für den kleineninneren Nnsgleichsverkehr erforderlich ist. Darum ist ge-setzlich vorgeschrieben, daß nur der Staat berechtigt ist undnur in vorgeschriebenen Grenzen, solche nnterwertige Scheide-
3*